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Von der Stadt Wunstorf angeordnetes Hausverbot gegen Mitarbeiter einer Kindertagesstätte im Kinder- und Jugendzentrum „Bau-Hof Wunstorf“ ist rechtswidrig

Mit (Eil-)Beschluss vom 02.11.2011 setzt die 3. Kammer des Gerichts ein behördliches Hausverbot der Stadt Wunstorf gegen Mitarbeiter einer Kindertagesstätte außer Vollzug


Der Antragsteller betreibt eine Kindertagesstätte mit Nachmittagsbetreuung ("Schülerladen") in den Räumen des Kinder- und Jugendzentrums "Bau-Hof Wunstorf". Die Stadt Wunstorf überlässt die Gebäude des „Bau-Hof“ im Rahmen einer Nutzungsvereinbarung einem sog. freien Träger. Dieser wiederum hat Räume im Rahmen einer Nutzungsvereinbarung dem Antragsteller überlassen. Zwischen der Stadt und den beiden Betreibern bestehen schriftliche Vereinbarungen über den Betrieb der jeweiligen Einrichtung. Zwischen dem Antragsteller und dem freien Träger ist es zu Streit gekommen. Der freie Träger beabsichtigt die Nutzung der Räume für eine eigene Kindertagesstätte und hat die Vereinbarung unter Berufung auf die Streitigkeiten gekündigt.

Die Stadt hat aufgrund der Streitigkeiten die Betriebsführungsvereinbarung mit dem Antragsteller gekündigt und gegenüber dessen Mitarbeitern ein Hausverbot verfügt. Sie stützt das Hausverbot darauf, dass die Mitarbeiter des Antragstellers die Schlösser der streitgegenständlichen Räume ausgetauscht haben. Die Stadt werde diese Schlösser entfernen; ohne das Hausverbot sei aber zu befürchten, dass die Mitarbeiter des Antragstellers die Schlösser erneut austauschen würden. Die Betreuung der Kinder sei durch Angebote des Trägervereins und einer weiteren KiTa sichergestellt.

Das Verwaltungsgericht hält das Hausverbot für rechtswidrig und hat dem Eilantrag stattgegeben. Das behördliche Hausverbot habe keine Rechtsgrundlage. Das Kinder- und Jugendzentrum sei keine öffentliche Einrichtung, in der die Stadt ein öffentlich-rechtliches Hausrecht ausübe. Die private Einrichtung des Antragstellers werde nicht dadurch zu einer öffentlichen, weil das Gebäude im Eigentum der Stadt stehe. Rechte des Trägervereins als Vermieter könne nicht die Stadt geltend machen. Der Trägerverein müsse sich selbst an die Zivilgerichte wenden. Auch ihr eigenes Hausrecht als Eigentümerin des Grundstücks könne die Stadt nur - wie jeder andere Eigentümer - vor den Zivilgerichten einklagen.

Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zulässig.

Aktenzeichen: 3 B 4756/11

Der Antragsteller macht mit einer weiteren Klage und einem Eilantrag finanzielle Ansprüche aus der Betriebsführungsvereinbarung geltend. Die Kündigung dieser Vereinbarung durch die Stadt Wunstorf hält er für rechtswidrig. Es lässt sich noch nicht abzusehen, wann über diesen zweiten Eilantrag entschieden wird. Das Gericht wird auch über den Ausgang dieses Verfahren durch eine Pressemitteilung berichten.

Aktenzeichen: 3 B 4711/11 (Eilverfahren), 3 A 4710/11 (Hauptsache)

Artikel-Informationen

erstellt am:
03.11.2011

Ansprechpartner/in:
VPräsVG Ingo Behrens als Pressesprecher

Verwaltungsgericht Hannover
Pressestelle
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511/89750-318
Fax: 0511/89750-400

http://www.verwaltungsgericht-hannover.niedersachsen.de

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