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erstellt am:
02.11.2011
Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts verhandelt am 08.11.2011 ab 10.00 Uhr vor Ort über eine (Unterlassungs-) Klage der Firma. L., die neben acht weiteren Systemen bundesweit Verkaufsverpackungen erfasst und verwertet ("Duales System"). Diese wendet sich dagegen, dass der Zweckverband Abfallwirtschaft Region Hannover (aha) als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger ein Pilotprojekt, das zunächst auf die Gemeinde Uetze beschränkt war, auf weitere Städte und Gemeinden in dem Gebiet des ehemaligen Landkreises Hannover ausweitet. In einem vierwöchentlichen Rhythmus sammelt aha neben anderen Wertstoffen auch die sog. "Gelben Säcke" (Leichtverpackungen) ein, für die nach den Bestimmungen der Verpackungsverordnung nicht der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, sondern Private - unter anderem die Klägerin - zuständig sind.
Als Ergebnis einer Ausschreibung haben die Systeme die Abfallentsorgungsgesellschaft Region Hannover GmbH (arh), eine Tochtergesellschaft von aha, (durch einen zivilrechtlichen Vertrag) mit der Sammlung dieser Leichtverpackungen beauftragt. Zwischen arh und aha besteht ein Subunternehmervertrag, wonach aha im Rahmen des Pilotprojektes vierwöchentlich auch die von den Bürgern bereitgestellten Wertstoffsäcke mit einsammelt.
Die Klägerin sieht daran einen Verstoß gegen die Bestimmungen der Verpackungsverordnung (VerpackV). § 6 Abs. 4 VerpackV schreibe in einem solchen Fall eine Abstimmung mit den Systembetreibern vor, die unterblieben sei. Die gemeinsame Erfassung führe sowohl hinsichtlich der Menge als auch der Qualität der ihr zustehenden Leichtverpackungen zu erheblichen Verschlechterungen.
Aha hält eine solche Abstimmung nicht erforderlich. Das Modellprojekt stehe in Einklang mit einer im Jahre 1992 zwischen den jeweiligen Rechtsvorgängern geschlossenen Abstimmungsvereinbarung. Die eingesammelten Gelben Säcke und andere Verpackungsabfälle würden an der Umschlaganlage in Burgdorf aussortiert und den Systembetreibern zur Verfügung gestellt. Nachteile für die Systembetreiber seien mit diesem Verfahren nicht verbunden.
Der Konflikt ist auch vor dem Hintergrund der Einführung der sogenannten Wertstofftonne durch die Novellierung des Abfallrechts zu sehen.
Die Kammer hatte bereits am 15.04.2011 ein zwischen den Beteiligten zu der gleichen Frage anhängiges Eilverfahren verhandelt. In dieser Verhandlung hat die Klägerin den Antrag zurück genommen, nachdem die Kammer Zweifel an der Eilbedürftigkeit hatte erkennen lassen.
Die Verhandlung beginnt um 10:00 Uhr in der Umschlaganlage Burgdorf, Steinwedeler Straße, 31303 Burgdorf, die mündliche Verhandlung soll im Anschluss daran im Verwaltungsgericht in Saal 2 fortgesetzt werden.
Aktenzeichen: 4 A 2213/11
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02.11.2011