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Verfahrensablauf

Zuständigkeit und Besetzung

Die allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit ist zuständig für alle Streitigkeiten zwischen Bürgerinnen und Bürgern einerseits und Behörden andererseits, soweit nicht aufgrund besonderer gesetzlicher Regeln besondere Verwaltungsgerichte (Finanzgerichte und Sozialgerichte), die ordentliche Gerichtsbarkeit (Staatshaftungsrecht) oder die Verfassungsgerichte zuständig sind. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit gliedert sich in die Verwaltungsgerichte,
Oberverwaltungsgerichte und das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Das Verwaltungsgericht Hannover ist örtlich zuständig für das Gebiet der Region Hannover einschließlich der Landeshauptstadt Hannover sowie den Landkreise Diepholz, Nienburg, Schaumburg, Hameln-Pyrmont, Hildesheim und Holzminden. Es besteht aus dem Präsidenten, Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern. Die Richterinnen und Richter sind auf Kammern verteilt, die jeweils aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Berufsrichtern bestehen. An Entscheidungen, die in Form eines Urteils ergehen, wirken neben diesen drei Berufsrichtern noch zwei ehrenamtliche Richterinnen oder Richter mit, es sei denn, die Sache ist rechtlich und tatsächlich einfach gelagert und besitzt keine grundsätzliche Bedeutung. Dann entscheidet ein Mitglied der Kammer als Einzelrichter, wenn die Kammer dies beschlossen hat. Auch bei Beschlüssen, die außerhalb der mündlichen Verhandlung getroffen werden, wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit. Die eingehenden Verfahren werden anhand eines Geschäftsverteilungsplanes, der jeweils für ein Jahr gilt, auf die einzelnen Kammern verteilt, innerhalb der Kammern zur Bearbeitung auf die Richter.

Vor einem Klageverfahren

In bestimmten Rechtssachen (z. B. Baurecht, Prüfungsrecht) muss der Klageerhebung ein so genanntes Vorverfahren vorausgehen, das zu einer nochmaligen Überprüfung des Streitstoffes im Behördenbereich führt. Für die Einleitung des Vorverfahrens durch die Erhebung eines Widerspruchs sind ebenso wie für die Klageerhebung Fristen vorgeschrieben, deren schuldhafte Versäumung bereits zur Unzulässigkeit des Rechtsbehelfs führt. Die Behörden sind jedoch verpflichtet, über die Frist und sonst zu beachtende Förmlichkeiten in ihren Bescheiden ausdrücklich zu belehren. Ausnahmsweise braucht allerdings eine Behördenentscheidung nicht weiter abgewartet oder ein Vorverfahren nicht oder nicht bis zum Abschluss durchgeführt zu werden, wenn die Behörde über einen Antrag auf Erlass eines Verwaltungsaktes oder über einen eingelegten Widerspruch ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Zeit (grds. drei Monate) entschieden hat. Dann kann nach Ablauf der Zeit sogleich Untätigkeitsklage erhoben werden.

In Eilfällen kann das Gericht ein streitiges Rechtsverhältnis auch vorläufig regeln, wenn eine Entscheidung im Widerspruchs- oder Klageverfahren zu spät käme. Das kann bei belastenden Verwaltungsakten (z. B. baurechtliche Abrissverfügung oder Entzug der Fahrerlaubnis) durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung geschehen, wenn der dagegen eingelegte Widerspruch oder die Klage nicht schon kraft Gesetzes diese Wirkung hat. In allen anderen Fällen kann vorläufiger Rechtsschutz durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung (z. B. Zahlung von Wohngeld oder Erteilung einer behördlichen Erlaubnis) erreicht werden. Auch in diesen Fällen können Sie sich aber nicht sofort an das Gericht wenden, sondern müssen zunächst der zuständigen Behörde Gelegenheit zur Prüfung und Bescheidung Ihres entsprechenden Antrages geben.

Klageerhebung und Eilverfahren

Ein Verwaltungsstreitverfahren (Klage oder Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz) können Sie schriftlich per Brief oder Fax oder dadurch einleiten, dass Sie während der Sprechzeiten bei der Rechtsantragstelle des Gerichts vorsprechen und Ihren Antrag protokollieren lassen. Wählen Sie die schriftliche Form, so sollte aus Ihrem Schreiben mindestens Folgendes hervorgehen:

- Ihr Name und die vollständige Anschrift,
- die Bezeichnung des Verfahrensgegners,
- der Streitgegenstand und der Streitwert,
- nach Möglichkeit ein konkreter, sachdienlicher Antrag
- eigenhändige Unterschrift.

Wenn es an einem dieser Punkte fehlt, laufen Sie Gefahr, dass Ihre Klage oder Ihr Antrag als unzulässig angesehen wird. Allerdings besteht in vielen Punkten die Möglichkeit einer Nachbesserung.

Eine Klage- bzw. Antragsbegründung müssen Sie nicht sogleich vorlegen; sie kann später nachgereicht werden. Seit dem 01.07.2004 müssen Sie in Klageverfahren vor den Verwaltungsgerichten die Verfahrensgebühren sogleich zu Beginn des Verfahrens zahlen. Sie erhalten hierüber eine Kostenrechnung. Endgültig abgerechnet wird nach Beendigung des Verfahrens. Streitigkeiten aus dem Gebiet der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, des Schwerbehindertenrechts sowie der Ausbildungsförderung und des Asylrechts sind von vornherein gerichtskostenfrei.

Schließlich müssen Sie mit der Führung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auch keinen Rechtsanwalt beauftragen, denn bei den Verwaltungsgerichten erster Instanz besteht kein Anwaltszwang. Jeder prozessfähige Bürger kann selbstständig sein Verfahren betreiben. Sie können sich auch durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Prozessbevollmächtigte können nur die in § 67 Abs. 2 VwGO (siehe am Ende des Dokuments) genannten sein. Das Gericht weist nicht vertretungsbefugte Bevollmächtigte zurück. Sollten Sie einen Rechtsanwalt beauftragen wollen, gibt es auch finanzielle Hilfen, wenn und soweit Ihre eigenen Mittel nicht ausreichen. Diese Hilfe (Prozesskostenhilfe) wird aber nur bewilligt, wenn die Klage oder ein Antrag hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe brauchen etwaige Gerichtskosten und die Kosten des eigenen Anwalts entweder überhaupt nicht oder - bei entsprechenden finanziellen Verhältnissen - nur in Ratenbeträgen gezahlt zu werden. Geht allerdings der Prozess verloren, schützt die Prozesskostenhilfe nicht davor, von der Gegenpartei auf Erstattung der ihr gegebenenfalls entstandenen Anwaltskosten in Anspruch genommen zu werden.

Verfahrensgang nach Klageerhebung

Nachdem Sie die Klage - persönlich oder durch einen Sie vertretenden Rechtsanwalt - erhoben haben, erhalten Sie zunächst eine Eingangsmitteilung. Gleichzeitig werden Sie aufgefordert, die Klage zu begründen, soweit dies noch nicht geschehen ist. Im weiteren Verlauf des Verfahrens werden Ihnen die schriftlichen Äußerungen Ihres Verfahrensgegners übermittelt, zu denen Sie Stellung nehmen können. Sollte das Gericht noch weitere Informationen oder Äußerungen eines Beteiligten benötigen, wird es sich direkt an Sie oder Ihren Gegner wenden.

Nachdem sich das Gericht durch die ausgetauschten Schriftsätze über die zu entscheidende Streitfrage hinreichend informiert hat, wird in der Regel ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt werden. Im Einverständnis mit den Beteiligten kann eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren ergehen. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird in aller Regel ohne mündliche Verhandlung entschieden.

Zum Termin einer mündlichen Verhandlung werden Sie rechtzeitig - wenigstens zwei Wochen vorher - geladen. Sie oder Ihr Bevollmächtigter brauchen im Verhandlungstermin nicht anwesend zu sein, wenn das Gericht das persönliche Erscheinen eines Verfahrensbeteiligten nicht besonders angeordnet hat. Das Gericht kann auch ohne Sie verhandeln. Dies sollte jedoch die Ausnahme sein. Wenn Sie nicht zur mündlichen Verhandlung erscheinen möchten, sollten Sie auf deren Durchführung verzichten. Das Gericht entscheidet dann - sofern der Rechtsstreit nicht zuvor einem Mitglied der Kammer als Einzelrichter übertragen worden ist - in voller Besetzung im schriftlichen Verfahren.

Findet eine mündliche Verhandlung statt, beginnt diese mit dem Aufruf zur Sache. Zunächst wird der Vorsitzende Richter bzw. die Vorsitzende Richterin die Anwesenheit der erschienenen Beteiligten protokollieren. Im Anschluss daran wird der für die Bearbeitung Ihres Verfahrens zuständige Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Unterlagen referieren. Dabei sollten Sie gut aufpassen, um im Anschluss an den Sachbericht etwaige Ergänzungen oder Korrekturen anzubringen.

Meist schließt sich vor der Stellung der Anträge zunächst noch ein Rechtsgespräch an. Dies kann damit eingeleitet werden, dass das Gericht die Beteiligten auf die Probleme des Falles hinweist. Je nach Mentalität der zur Entscheidung berufenen Richter lassen diese dabei auch das Ergebnis der Sitzungsvorbereitung durchblicken. Dies heißt indes nicht, dass die Richter voreingenommen bzw. befangen seien oder schon eine unumstößliche Entscheidung getroffen hätten. Nutzen Sie vielmehr diese Gelegenheit und gehen Sie mit Ihren Argumenten auf die vom Gericht geäußerte Rechtsauffassung ein, um eine ihnen günstige Entscheidung, bei deren Zustandekommen auch die ehrenamtlichen Richter volles Stimmrecht haben, zu erreichen. Dabei sollten Sie ihre Zeit nicht damit vertun, Dinge vorzubringen, die sich bereits aus den Akten ergeben oder die nicht zur Sache gehören.

Nicht selten ergibt ein gut geführtes Rechtsgespräch, dass die Sache unkalkulierbare Risiken für alle Beteiligten birgt. In diesen Fällen kommt der Abschluss eines Vergleiches in Betracht. Das Gericht wird Sie auf diese Möglichkeit aufmerksam machen, zu gegebener Zeit auch einen Vergleichsvorschlag unterbreiten. Zur Vermeidung weiterer, auch Sie belastender Kosten sollten sie den Vorschlag ernsthaft bedenken. Manchmal ist ein halber Sieg besser als ein endloser Rechtsstreit, der Sie Zeit und Geld kostet.

Vielleicht legt Ihnen das Gericht nach eingehender Erörterung der Sach- und Rechtslage auch nahe, die Klage zurückzunehmen. Es nützt Ihnen nichts, wenn Sie einen aussichtslosen Prozess führen, nur um nicht das Gesicht zu verlieren. Nur wenn Sie glauben, in der nächsten Instanz doch noch Erfolg haben zu können, sollten sie das Verfahren weiterbetreiben.
Wenn alles gesagt ist und die Anträge, die das Begehren der jeweiligen Beteiligten zum Ausdruck bringen, gestellt sind, schließt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung. Das Gericht zieht sich nun zur Beratung zurück und verkündet in den meisten Fällen noch am selben Tag eine Entscheidung. Oft sind jedoch nicht nur Ihre, sondern auch noch andere Sachen zu beraten, sodass sich nicht immer absehen lässt, wann es genau zur Verkündung kommen wird. Sie erleiden keinen Nachteil, wenn Sie das Gericht nach der mündlichen Verhandlung verlassen und das Ergebnis am nächsten Tag telefonisch bei der Geschäftsstelle der erkennenden Kammer erfragen. Außerdem bekommen Sie oder Ihr Prozessbevollmächtigter natürlich auch ein Protokoll der mündlichen Verhandlung und später die schriftlich abgefasste Entscheidung zugestellt. Erst ab dem Zeitpunkt der Zustellung des begründeten Urteils läuft die Rechtsmittelfrist.

Formen der gerichtlichen Entscheidung

Nach einer mündlichen Verhandlung ergeht üblicherweise ein Urteil. Im Einverständnis der Beteiligten kann auch ohne mündliche Verhandlung im so genannten schriftlichen Verfahren ein Urteil gesprochen werden.
Im schriftlichen Verfahren kann über eine Klage außerdem durch Gerichtsbescheid entschieden werden, wenn es sich um eine tatsächlich und rechtlich einfach gelagerte Sache handelt und der Sachverhalt geklärt ist. Eine solche Entscheidung, die ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter ergeht, bedarf nicht der Zustimmung durch die Verfahrensbeteiligten. Zu diesen Voraussetzungen sind die Beteiligten vorher anzuhören.
Die wichtigsten Verfahren, in denen durch Beschluss und damit ebenfalls ohne die Beteiligung ehrenamtlicher Richter entschieden wird, sind die Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.

Rechtsmittel

Gegen Urteile und Gerichtsbescheide ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben, das der Zulassung durch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg bedarf. Gegen Beschlüsse ist im Einzelfall die Beschwerde statthaft. Hierüber gibt die Rechtsmittelbelehrung Aufschluss. Aus der Rechtsmittelbelehrung ist außerdem zu ersehen, ob Sie für die Einlegung des Rechtsmittels einen Rechtsanwalt oder einen anderen qualifizierten Bevollmächtigten benötigen. Nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes, die nicht in der Form eines Beschlusses ergeht, ist die Revision zum Bundesverwaltungsgericht möglich, die im Einzelfall zuvor einer Zulassung bedarf.

§ 67 Abs. 2 VwGO

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinn des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1. Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,

2. volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,

3. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinn des § 3 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes sowie Gesellschaften im Sinn des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinn des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,

4. berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,

5. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

6. Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,

7. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

Windrose
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