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Gewerkschaft klagt gegen verkaufsoffene Sonntage in hannoverscher Innenstadt

Kippt Verwaltungsgericht Genehmigung für Ladenöffnungen am 08.11. und am 27.12.2015?


Am kommenden Donnerstag verhandelt die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts über eine im Mai dieses Jahres erhobene Klage der Gewerkschaft ver.di gegen die Ausnahmegenehmigung zur Durchführung von verkaufsoffenen Sonntagen in der hannoverschen Innenstadt im Jahr 2015. Die Genehmigung hat die beklagte Landeshauptstadt der Citygemeinschaft Hannover, einem Verein, in dem in der hannoverschen Innenstadt ansässige Geschäftsleute organisiert sind, für insgesamt vier Sonntage im Jahr 2015 erteilt, davon stehen der 08.11. und der 27.12. noch aus. Ihre Rechtsgrundlage findet die Genehmigung in § 5 des Nds. Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG). Danach soll die Behörde von dem grundsätzlichen Öffnungsverbot für Sonntage auf Antrag der überwiegenden Anzahl der Verkaufsstellen eines Ortsbereichs oder einer den örtlichen Einzelhandel vertretenden Personenvereinigung, ausnahmsweise auch auf Antrag von Einzelunternehmen an insgesamt höchstens vier Sonn- und Feiertagen und jeweils höchstens für die Dauer von fünf Stunden täglich Ausnahmen zulassen. Für das Jahr 2015 hat die Landeshauptstadt bezogen auf das gesamte Stadtgebiet insgesamt 107 Ausnahmegenehmigungen für Einzelunternehmen sowie außer der angegriffenen noch drei weitere Ausnahmegenehmigungen für verschiedene lokale Unternehmergemeinschaften an unterschiedlichen Sonntagen erteilt.

Ver.di vertritt die Auffassung, die von ihr angegriffene Ausnahmegenehmigung der Ladenöffnung an Sonntagen beeinträchtige ihre grundgesetzlich geschützte Vereinigungsfreiheit, da ihre Mitglieder wegen der Arbeitsverpflichtung nicht an gewerkschaftlichen Veranstaltungen an den regulär arbeitsfreien Sonntagen teilnehmen könnten. Außerdem werde die Sonntagsruhe verletzt. Ausnahmen vom Öffnungsverbot seien nach Maßgabe einer Entscheidung des BVerfG aus dem Jahr 2009 zum Ladenöffnungsgesetz Berlins nur zulässig, wenn dafür besondere Sachgründe vorlägen. Solche seien aber für die genehmigten Sonntagsöffnungen nicht ersichtlich. Das allgemeine wirtschaftliche Interesse der in der Citygemeinschaft organisierten Unternehmer oder das Interesse von Kunden an zusätzlichen Öffnungszeiten reichten nicht aus.

Die beklagte Landeshauptstadt und die am Verfahren beteiligte Citygemeinschaft zweifeln an, dass ver.di als Gewerkschaft überhaupt klagebefugt ist, und verteidigen die Genehmigung auch in der Sache.

Az. 11 A 2676/15

Beginn: 15.10.2015, 13.45h in Saal 1

Artikel-Informationen

erstellt am:
09.10.2015

Ansprechpartner/in:
Burkhard Lange als Pressesprecher

Verwaltungsgericht Hannover
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511 89750352
Fax: 0511 89750400

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