Artikel-Informationen
Ansprechpartner/in:
Burkhard Lange
Verwaltungsgericht Hannover
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511 89750352
Fax: 0511 89750400
Mit einem den Beteiligten im Laufe des gestrigen Tages zugestellten Beschluss vom 17.04.2015 hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts den Eilantrag eines nicht berücksichtigten, zur Zeit beim Bundesgerichtshof tätigen Bewerbers gegen die Entscheidung des Nds. Justizministeriums, die frei gewordene Präsidentenstelle beim OLG Oldenburg mit der derzeitigen Leiterin der Abteilung I des Ministeriums zu besetzen, als unbegründet abgelehnt. Das Justizministerium habe sich bei der getroffenen Entscheidung im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums gehalten. Es habe zu Grunde gelegt, dass die aus Anlass der Bewerbungen erstellten Beurteilungen des Antragstellers und der ausgewählten Beigeladenen in ihrem jeweiligen Beurteilungssystem die Höchstnote aufwiesen. Dass es im Rahmen einer „ausschärfenden Betrachtung“ der Beurteilungen der Beigeladenen auf Grund der längeren Zeitdauer der Wahrnehmung von Leitungsaufgaben in der zentralen Verwaltungsabteilung des Ministeriums gegenüber dem unterlegenen Bewerber, der zwar in einem höheren Statusamt als die Beigeladene aber für einen kürzeren Zeitraum in einem anderen Bundesland ebenfalls Verwaltungserfahrung gesammelt habe, einen Vorsprung bei der für die zu besetzende Stelle maßgeblichen Leitungskompetenz zugebilligt habe, sei weder eine sachwidrige Erwägung noch eine Verletzung allgemein anerkannter Wertmaßstäbe.
Gegen den Beschluss kann der unterlegene Bewerber innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Nds. Oberverwaltungsgericht einlegen.
Az.: 2 B 1533/15
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