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Gericht lehnt Eilantrag gegen Beschränkungen zur Versammlung „Europa gegen den Terror des Islamismus“ ab

10. Kammer lehnt mit Beschluss vom 14.11.2014 weiteren Eilantrag ab, mit dem sich der Versammlungsleiter und ein Mitglied der Band „Kategorie C - Hungrige Wölfe“ gegen Auflagen wenden.


Die Antragsteller wenden sich gegen drei der insgesamt 16 Auflagen, die die Polizeidirektion Hannover im Anschluss an den Beschluss des Gerichts vom 13.11.2014 verfügt hat, nämlich das Gebot der Vorlage eines Ablaufplanes, das Verbot, Embleme oder Tätowierungen mit Bildern von Totenköpfen sichtbar zu tragen, und das Verbot des Auftritts der Band „Kategorie C - Hungrige Wölfe“. Für diese Auflagen gebe es im Niedersächsischen Versammlungsgesetz (NVersG) keine hinreichende Rechtsgrundlage.

Das Gericht hält diese Auflagen auf der Grundlage von § 8 Abs. 1 NVersG für rechtmäßig. Danach kann die zuständige Behörde Beschränkungen zur angezeigten Versammlung verfügen, um eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren.

Die Auflage, einen Ablaufplan vorzulegen, könne bereits nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 NVersG bei Versammlungen verlangt werden, wenn dies zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich sei. Dies könne angenommen werden, wenn das Versammlungsthema provozierend sei oder in der Vergangenheit bei ähnlichen Versammlungen Straftaten begangen worden seien. Diese Voraussetzungen lägen ersichtlich vor.

Das Verbot des Auftritts der Band „Kategorie C - Hungrige Wölfe“ sei nicht zu beanstanden, weil gerade der Auftritt der Band bei der Versammlung in Köln zur Bereitschaft der Versammlungsteilnehmer beigetragen haben dürfte, Gewalt anzuwenden. Der Auftritt der Band würde das Risiko eines unfriedlichen Verlaufs der Versammlung daher erheblich erhöhen.

Das Verbot, Embleme oder Tätowierungen mit Bildern von Totenköpfen sichtbar zu tragen, sei gerechtfertigt, weil dem Zeigen von Totenköpfen als Symbol eine einschüchternde und Angst und Furcht erregende Wirkung zukomme und es im Zusammenhang mit der geplanten Versammlung von Hooligans geeignet erscheine, gewaltsame Auseinandersetzungen zu stimulieren.

Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zulässig.

Aktenzeichen: 10 B 12963/14

Artikel-Informationen

erstellt am:
14.11.2014

Ansprechpartner/in:
VPräsVG Ingo Behrens als Pressesprecher

Verwaltungsgericht Hannover
Pressestelle
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511/89750-318
Fax: 0511/89750-400

http://www.verwaltungsgericht-hannover.niedersachsen.de

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