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Müssen alte Fahrgeschäfte den Vorschriften veränderter DIN-Normen entsprechen?

4. Kammer verhandelt am 15.10.2014 die Klage eines Schaustellers, der sich dagegen wendet, dass für die Verlängerung einer Genehmigung für seine Achterbahn aktuelle DIN-Vorschriften zugrunde gelegt werden.


Der Kläger betreibt eine im Jahr 1987 gebaute Stahlachterbahn mit Kuppelhalle mit dem Namen „Black Hole“. Für solche sogenannten „fliegenden“ Bauten sieht die Bauordnung die Erteilung von Ausführungsgenehmigungen vor, die jeweils befristet erteilt und verlängert werden.

Die Überprüfung der Achterbahn erfolgte bisher nach den Vorschriften der DIN 4112. Bereits im Jahr 2004 wurde die europäische Norm EN 13841 beschlossen, die an die Stelle der DIN 4112 treten soll und erhöhte Sicherheitsanforderungen enthält. Auf der Grundlage der DIN 4112 verfügt der Kläger über eine bis März 2016 befristete Genehmigung. Die DIN EN 13814 wurde im September 2012 durch Erlass des Niedersächsischen Sozialministerium in Niedersachsen in die Liste der Technischen Baubestimmungen eingeführt.

Der TÜV Nord als zuständige Baugenehmigungsbehörde teilte dem Kläger im Juli 2014 mit, dass eine weitere Verlängerung der Ausführungsgenehmigung nur erfolgen könne, wenn die Achterbahn im Hinblick auf die Anforderungen nach DIN EN 13814 überprüft worden sei.

Der Kläger hält dies für rechtswidrig, weil die Europäische Norm EN 13814 die Anwendung auf fliegende Bauten, die vor der Veröffentlichung des Dokuments hergestellt worden seien, ausdrücklich nicht vorsehe. Die vom Sozialministerium getroffene Regelung sei auch deswegen rechtswidrig, weil sie dem Bestandsschutz, den die Achterbahn genieße, nicht hinreichend Rechnung trage. Die Überprüfung nach den neuen Vorschriften und die mögliche Umrüstung seien für ihn mit erheblichen und nicht zumutbaren Aufwendungen verbunden. Gefahren gingen von seiner Achterbahn nicht aus.

Die Beteiligten betrachten das Verfahren als Pilotverfahren, da sich die Frage, welche Vorschriften auf alte Fahrgeschäfte Anwendung finden, in zahlreichen weiteren Fällen stellt.

Beginn der Verhandlung um 10.00 Uhr in Saal 3

Aktenzeichen: 4 A 10871/14

Artikel-Informationen

erstellt am:
13.10.2014

Ansprechpartner/in:
Burkhard Lange

Verwaltungsgericht Hannover
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511 89750352
Fax: 0511 89750400

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