Artikel-Informationen
erstellt am:
29.09.2014
Ansprechpartner/in:
Burkhard Lange
Verwaltungsgericht Hannover
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511 89750352
Fax: 0511 89750400
Ein Teil der landwirtschaftlichen Nutzflächen des in Syke (Landkreis Diepholz) ansässigen Klägers liegt in der Schutzzone III (weite Schutzzone) des Wasserschutzgebiets Ristedt. Der Kläger hatte in der Vergangenheit ohne Beanstandungen der zuständigen Behörden auf diesen Grundstücken zur Düngung Klärschlamm aufgebracht. Nach der aktuellen Landesverordnung über Schutzbestimmungen in Wasserschutzgebieten (SchuVO) ist dies seit dem 01.01.2011 verboten.
Der Kläger macht unter Vorlage eines (nicht bestrittenen) Gutachtens geltend, dass ihm deswegen im Jahr 2011 ein wirtschaftlicher Nachteil in Höhe von mehr als 21.000 € entstanden sei. In dieser Höhe stehe ihm gegenüber den Harzwasserwerken ein Anspruch auf Nachteilsausgleich gemäß § 52 Abs. 5 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zu.
Die Beklagte hält die Voraussetzungen dieses Anspruchs nicht für gegeben. Das Aufbringen von Klärschlamm sei auch vor Inkrafttreten der Regelung in der SchuVO wasserrechtlich nicht zulässig gewesen. Im Übrigen handele es sich bei der Aufbringung von Klärschlamm nicht um - wie in § 52 Abs. 5 WHG verlangt werde - ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung, da der aufgebrachte Klärschlamm nicht im Betrieb des Klägers anfalle.
Beginn der Verhandlung um 9.00 Uhr in Saal 2
Aktenzeichen: 4 A 5365/13
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erstellt am:
29.09.2014
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Burkhard Lange
Verwaltungsgericht Hannover
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