Artikel-Informationen
erstellt am:
29.11.2013
Ansprechpartner/in:
Burkhard Lange
Verwaltungsgericht Hannover
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511 89750352
Fax: 0511 89750400
Die Niedersächsische Landesmedienanstalt (NLM) hatte Sendezeiten für unabhängige Dritte (sog. Fensterprogramme) im Fernsehprogramm RTL ausgeschrieben. Eine dieser Sendezeitschienen betraf Zeiträume, die bislang an den Fensterprogrammanbieter dctp vergeben waren (u.a. Sendeplätze für SPIEGEL-TV und stern-tv). Auf diese Ausschreibung hatten sich erneut u.a. dctp und Fokus TV beworben. Fokus TV wollte seine eigene Sendung und weitere Produktionen platzieren. Die NLM wählte jedoch abermals dctp aus. Gegen diese Auswahlentscheidung hat Fokus TV vor dem Verwaltungsgericht Hannover Klage erhoben und in einem Eilverfahren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage begehrt. Im Falle des Erfolges dieses Antrages wären bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage SPIEGEL-TV und stern-tv bei RTL nicht mehr zu sehen.
Die 7. Kammer des Gerichts hat jedoch in dieser Woche den Eilantrag von Fokus TV abgelehnt. Die erneute Auswahl von dctp durch die NLM sei bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung rechtmäßig. Insbesondere der Vorwurf von Fokus TV, dctp sei im Verhältnis zu RTL nicht - wie vom Rundfunkstaatsvertrag gefordert - unabhängig, werde sich im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach als unbegründet erweisen. Fokus TV hatte u.a. ausgeführt, hinter RTL und dctp stehe gleichermaßen Bertelsmann. Deshalb seien Hauptprogramm und Fensterprogramm demselben Unternehmen zuzurechnen, was nach den Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages unzulässig sei. Die NLM hatte zu dieser Frage eine Stellungnahme der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) eingeholt. Nach deren Auffassung ist dctp zwar dem SPIEGEL-Verlag, dieser aber nicht Bertelsmann zuzurechnen. Diese Stellungnahme hatte die NLM zur Grundlage ihrer Entscheidung gemacht. Das Verwaltungsgericht hat im vorläufigen Rechtsschutzverfahren die Stellungnahme der KEK als überzeugend angesehen.
Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist die Beschwerde an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht statthaft.
Beschluss vom 27.11.2013 - 7 B 5663/13 -
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29.11.2013
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Burkhard Lange
Verwaltungsgericht Hannover
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