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Mehr Geld für Schwangerenberatungsstellen

Schwangerenberatungsstellen klagen mit Erfolg auf höhere finanzielle Förderung.


Die 11. Kammer hat am 14.01.2009 den Klagen mehrerer Träger von Schwangerenberatungsstellen (Caritas, Pro Familia, Lebensberatungsstelle e.V. und Gesellschaft für pädagogisch-psychologische Beratung e.V.) auf eine höhere finanzielle Förderung durch das Land im Wesentlichen stattgegeben.

Das beklagte Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie hatte den Beratungsstellen für das Jahr 2008 eine geringere Förderung als in den Vorjahren gewährt. Es berief sich dabei auf einen Erlass des Niedersächsischen Sozialministeriums, nach dem der Übergang vom Bundesangestelltentarif (BAT) auf den Tarifvertrag der Länder (TV-L) auch in der Förderung der Schwangerenberatung nachvollzogen wird.

Nach Auffassung des Gerichts haben die Beratungsstellen einen Anspruch auf eine höhere Förderung. Durch Bundesrecht und Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei die Förderquote auf 80 % der notwendigen Personal- und Sachkosten festgeschrieben. In Umsetzung dessen sehe das Niedersächsische Ausführungsgesetz eine Förderung der Personalkosten auf der Grundlage von BAT IVb vor. Der Umstand, dass der BAT durch den TV-L ersetzt worden sei, dürfe nicht dazu führen, dass die Beratungsstellen nunmehr weniger erhielten, als das Ausführungsgesetz ausdrücklich vorsehe. Dies begründe einen Förderungsanspruch in Höhe von BAT IVb nach den dafür geltenden Pauschalbeträgen. Auch nach Auslaufen des BAT dürfe daher die Förderung dieses Niveau nicht unterschreiten. Ob die Beratungsstellen auf Grundlage des Schwangerschaftskonfliktgesetzes nach der dazu ergangenen Rechtsprechung einen höheren Anspruch haben, als ihnen der Landesgesetzgeber im Ausführungsgesetz zugesteht, musste die Kammer nicht entscheiden, weil die Kläger nur eine Förderung in Höhe der Pauschalsätze nach BAT IVb mit der Klage geltend gemacht haben.

Pro geförderter Stelle ergibt sich eine Mehrbetrag von 1.780,40 EUR. Insgesamt ging es um einen ca. 105.000,00 EUR höheren Förderungsanspruch der Kläger.

Die Kammer hat die Berufung zugelassen.

Az.: 11 A 1261/08, 11 A 1339/08, 11 A 1349/08 und 11 A 1417/08

Artikel-Informationen

erstellt am:
14.01.2009
zuletzt aktualisiert am:
07.06.2010

Ansprechpartner/in:
VPräsVG Ingo Behrens als Pressesprecher

Verwaltungsgericht Hannover
Pressestelle
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511/89750-318
Fax: 0511/89750-400

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