Niedersachsen klar Logo

Verbot von Flat-rate Party von Gericht bestätigt

Mit Beschluss vom 11.07.2007 hat die 11. Kammer einen Eilantrag der Betreiber der Diskothek „Funpark Hannover“ abgelehnt (Az.: 11 B 3480/07).


Die Antragstellerin betreibt auf der Expo Plaza in Hannover eine Diskothek mit einem wechselnden Veranstaltungskonzept. Unter anderem veranstaltet und bewirbt sie ein "10 Cent Hammer Event", bei dem in unbegrenzter Menge Vodka-Energy-Mixgetränke für 0,10 € angeboten werden. Die nächste Veranstaltung dieser Art soll am 13.07.2007 stattfinden.

Mit Verfügung vom 06.07.2007 untersagte die Landeshauptstadt Hannover der Antragstellerin unter Bezugnahme auf das Gaststättenrecht, im Funpark Veranstaltungen durchzuführen, bei denen alkoholische Getränke ohne Mengenbegrenzung zu einem einmal zu entrichtenden Preis ausgeschenkt werden, sowie Getränke zu einem nicht kostendeckenden Preis als Werbemaßnahme auszuschenken. Mit diesen Auflagen solle die Antragstellerin an einem Veranstaltungskonzept gehindert werden, das dem Alkoholmissbrauch Vorschub leiste und nach Art und Preisgestaltung der Veranstaltung zum übermäßigen Alkoholkonsum animiere und damit die Gesundheit der Gäste gefährde. Veranstaltungen, bei denen nach Entrichtung eines Eintrittgeldes alkoholische Getränke für den minimalen Preis von 0,10 Euro in unbegrenzter Menge verkauft würden, stünden sogenannten Flat-rate-Partys gleich. Die überwiegend jungen Gäste würden durch den extrem niedrigen Preis für jedes Vodka-Energy-Mixgetränk zum Alkoholmissbrauch animiert.

Die Antragstellerin hält die Verfügung für rechtswidrig, weil sie einen Eingriff in ihre Berufsfreiheit und Gewerbefreiheit darstelle und die Antragsgegnerin andererseits ähnliche Veranstaltungen mit Flat-rate-Angeboten im Hannover-Congress-Centrum und "All-inclusive-Reisen" dulde.

Nach Auffassung des Gerichts findet die Verfügung eine Grundlage in § 5 Abs. 1 Nr. 1 GaststättenG eine Grundlage. Danach können Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, jederzeit Auflagen zum Schutze der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit erteilt werden. Konzepte wie das "10 Cent Hammer Event" seien geeignet, dem Alkoholmissbrauch Vorschub zu leisten und gefährdeten damit die Gesundheit der Gäste. Der bei weitem nicht kostendeckende Preis verleite das überwiegend junge Publikum zu einem die Gesundheit gefährdenden Alkoholkonsum. Eine Benachteiligung gegenüber anderen Veranstaltern sieht die Kammer nicht, weil im Gegensatz etwa zu "All-inclusive-Reisen" und im geschäftlich geprägten Umfeld bei der Veranstaltung der Antragsgegnerin der gemeinschaftliche übermäßige Alkoholgenuss im Vordergrund stehe.

Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zulässig.

Presseinfo

Artikel-Informationen

erstellt am:
11.07.2007
zuletzt aktualisiert am:
07.06.2010

Ansprechpartner/in:
VPräsVG Ingo Behrens als Pressesprecher

Verwaltungsgericht Hannover
Pressestelle
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511/89750-318
Fax: 0511/89750-400

http://www.verwaltungsgericht-hannover.niedersachsen.de

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln