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Darf die Landesmedienanstalt die komplette Kanalbelegung vorgeben ?

Verwaltungsgericht legt Fragen zur Einspeisung von Kabelprogrammen dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor


belegungDie 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover hat in dem Rechtsstreit der Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH & Co. KG (Klägerin) gegen die Niedersächsische Landesmedienanstalt (Beklagte) nach mündlicher Verhandlung mehrere Fragen zur Vorabentscheidung dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt.

Die Landesmedienanstalt hatte der Klägerin vorgeschrieben, welche Programme sie in die 32 dauerhaft analog nutzbaren Kanäle ihres Kabelnetzes einspeisen muss. Es wurden 18 Kanäle des Netzes der Klägerin mit Programmen belegt, die bereits nach DVB-T-Standard ausgestrahlt werden und ein Kanal für Bürgerfernsehen. Hinsichtlich der übrigen 13 Kanäle legte die Behörde eine Rangfolge zwischen zahlreichen Bewerbern mit dem Ergebnis der Vollbelegung des Kanalnetzes der Klägerin fest.

Diese Kabelbelegungsentscheidung steht nach Auffassung der 7. Kammer mit den Vorgaben des Niedersächsischen Landesmediengesetzes im Einklang. Fraglich ist jedoch, ob die niedersächsischen Regelungen noch mit der europarechtlichen Universaldienstrichtlinie vereinbar sind, die u.a. vorsieht, dass nur hinsichtlich bestimmter Kanäle zumutbare Übertragungspflichten auferlegt werden können, die zudem verhältnismäßig sein müssen. Die Kammer will u.a. die Frage beantwortet wissen, ob der Klägerin nach dieser europarechtlichen Vorgabe auch in den Gebieten die Einspeisung von Programmen in ihr Kabelnetz aufgegeben werden kann, in denen der Fernsehzuschauer die gleichen Programme bereits mittels einer DVB-T-Antenne und eines entsprechenden Decoders empfangen könnte. Auch will die Kammer wissen, ob die europarechtliche Richtlinie einer Vollbelegung des Kabelnetzes entgegensteht.

VG Hannover, Beschluss vom 14.6.2007 - 7 A 5462/06 -

Artikel-Informationen

erstellt am:
14.06.2007
zuletzt aktualisiert am:
07.06.2010

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