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Geringe Rente begründet keinen Härtefall

Die 3. Kammer des Gerichts hatte am 28.03.2006 erstmals über die Anerkennung eines Härtefalls im Rahmen einer Klage auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zu entscheiden.


Der Kläger, der über eine geringe Witwerrente verfügt, war ursprünglich aufgrund seines geringen Einkommens von der Rundfunkgebührenpflicht befreit Seit der ab dem 1. April 2005 geltenden Neuregelung wird der Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nicht mehr von der Höhe des Einkommens, sondern vom Empfang bestimmter Sozialleistungen abhängig gemacht, die der Kläger unstreitig nicht erhält. In besonderen Härtefällen kann der NDR jedoch verpflichtet sein, eine Ermessensentscheidung über die Befreiung zu treffen. Nach Auffassung der Kammer war im Falle des Klägers ein solcher besonderer Härtefall nicht gegeben. Er könne durch Beantragung von Leistungen nach dem SGB II - deren Bewilligung einen Anspruch auf Befreiung begründen kann - die Befreiungsvoraussetzungen herbeiführen. Wenn er hierauf verzichte könne er die Anerkennung als Härtefall nicht beanspruchen.

Die Berufung wurde nicht zugelassen.

- 3 A 7138/05 -

Artikel-Informationen

erstellt am:
28.03.2006
zuletzt aktualisiert am:
07.06.2010

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