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Keine Zulassung von Saatgut für „Genmais“

11. Kammer des Gerichts lehnt am 23.09.2005 Anträge auf Zulassung von „Genmais“ im Eilverfahren ab.


Drei international tätige Unternehmen hatten die Verpflichtung des Bundessortenamtes zur Zulassung der umstrittenen durch gentechnische Veränderung gegen Schädlinge resistenten MON810-Maishybride ("Genmais") als Saatgut beantragt. Die Kammer lehnte dies ab.

Grundsätzlich sind nur solche Entscheidungen im Eilverfahren möglich, die eine vorläufige Regelung beinhalten und damit eine Korrektur durch eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren zulassen, die also das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens nicht vorwegnehmen. Mit einer Sortenzulassung und der darauf basierenden Eintragung in den gemeinsamen Sortenkatalog wäre das Inverkehrbringen des Saatgutes in der Europäischen Gemeinschaft uneingeschränkt zulässig. Die gesamte für das Jahr 2006 erforderliche Saatgutmenge könnte in Europa bereits in den Verkehr gebracht werden. Wenn das Gericht in einem späteren Hauptsachverfahren zu dem Ergebnis kommen sollte, dass die Voraussetzungen für die Zulassung tatsächlich nicht vorgelegen haben, ließe sich der Anbau praktisch nicht mehr verhindern oder rückgängig machen. Der Zweck des Sortenzulassungsverfahrens, durch ein aufwendiges und langwieriges Entwicklungs-, Erprobungs- und Prüfungsverfahren die Eignung des Saatgutes sicherzustellen, würde durch die beantragte gerichtliche Entscheidung unterlaufen, denn dieses Zulassungsverfahren vor dem Bundessortenamt sei noch nicht abgeschlossen.

Die Verweisung der Antragsteller auf das mögliche Hauptsachverfahren ist nach Auffassung des Gerichts nicht unzumutbar. Die Antragsteller hätten im Hinblick auf die geltend gemachten wirtschaftlichen Interessen nicht dargelegt, dass sie ohne eine Entscheidung im vorläufigen Rechtschutzverfahren in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet seien.

Auch die für eine Entscheidung im Eilverfahren erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit im Hauptsachverfahren zu obsiegen, konnte das Gericht nicht feststellen. Eine rechtsverbindliche Zusicherung des Bundessortenamtes und des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft die streitbefangenen Sorten zuzulassen liege nicht vor. Hinsichtlich der saatgutrechtlichen und gentechnikrechtlichen Voraussetzungen erschienen die Erfolgsaussichten einer möglichen Klage beim derzeitigen Erkenntnisstand offen.

- 11 B 4179/05, 11 B 4184/05 und 11 B 4186/05 -

Für Rückfragen vor dem Wochenbeginn: Antje Niewisch-Lennartz: 01713223393

Artikel-Informationen

erstellt am:
23.09.2005
zuletzt aktualisiert am:
07.06.2010

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