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Woher stammt der Elefantenstoßzahn?

4. Kammer verhandelt am 21.02.2017 Klage gegen Einziehung und hört dazu sechs Zeugen


Der Kläger wendet sich gegen die Einziehung eines Elefantenstoßzahns, der im Juni 2014 im Rahmen einer Wohnungsdurchsuchung von Polizeibeamten sichergestellt wurde. Die beklagte Region Hannover ordnete - nachdem dem Kläger eine Frist zum Nachweis der Besitzberechtigung eingeräumt worden war - im September 2014 unter Bezugnahme auf § 47 BNatSchG die Einziehung des Stoßzahns an. Es sei gemäß § 44 Abs. 2 BNatSchG grundsätzlich verboten sei, Teile dieser streng geschützten Tierart in Besitz zu haben. Der Kläger habe eine Berechtigung zum Besitz nicht nachgewiesen.

Der Kläger behauptet, dass der streitgegenständliche Stoßzahn vor der Unterschutzstellung des asiatischen bzw. afrikanischen Elefanten erworben worden sei. Es handele sich um ein Geschenk seines Vaters, der diesen wiederum von seinem Vater geschenkt bekommen habe. Dass sich der Stoßzahn bereits vor der Unterschutzstellung im Besitz der Familie befunden habe, müsse er gemäß § 46 Abs. 2 BNatSchG nicht nachweisen, sondern allenfalls glaubhaft machen. Bei dem Stoßzahn handele es sich nämlich um „Hausrat“ im Sinne dieser Vorschrift. Dieser Pflicht sei er durch Vorlage entsprechender schriftlicher Zeugenerklärungen nachgekommen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die vom Kläger vorgelegten Erklärungen genügten aufgrund ihrer Pauschalität und Widersprüchlichkeit weder einem Nachweis noch einer Glaubhaftmachung. Es fehle an einer konkreten zeitlichen Einordnung, wann der Stoßzahn in den Besitz der Familie gelangt sei.

Zu dem Termin sind 6 Zeugen geladen.

Az. 4 A 3981/15

Beginn: 21.02.2017, 9.00 Uhr, Saal 4

Artikel-Informationen

erstellt am:
17.02.2017

Ansprechpartner/in:
Burkhard Lange als Pressesprecher

Verwaltungsgericht Hannover
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511 89750352
Fax: 0511 89750400

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