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Untersagung von Ballonfahrten über „Steinhuder Meer“ rechtmäßig

Die 4. Kammer bestätigt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren das Verbot der Region Hannover, Ballonfahrten im bzw. in der Nähe des Vogelschutzgebietes Steinhuder Meer durchzuführen.


Die Antragstellerin, ein in Neustadt am Rübenberge ansässiges Unternehmen, bietet an verschiedenen Startplätzen in der Umgebung des Steinhuder Meers regelmäßig gewerbsmäßige Ballonfahrten an. Sie wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Untersagungsverfügung der Region Hannover, mit der diese unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ganzjährig in dem Vogelschutzgebiet „Steinhuder Meer“ und außerhalb einer Zone von 500 m Breite um das Vogelschutzgebiet Fahrten mit Ballonen vorläufig untersagt hat. Das Steinhuder Meer mit den östlich und westlich angrenzenden Uferzonen wurde gemäß der Bekanntmachung des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz vom 28.07.2009 (Nds. MBl. S. 783) über die Erklärung von Gebieten zu Europäischen Vogelschutzgebieten als Europäisches Vogelschutzgebiet Steinhuder Meer ausgewiesen.

Mit Beschluss vom heutigen Tag hat die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts den Antrag der Antragstellerin abgelehnt, da sich die angegriffene Untersagungsverfügung voraussichtlich als rechtmäßig erweisen werde. Die Antragsgegnerin habe ihre Untersagung der Durchführung von Ballonfahrten auf Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Vogelschutzrichtlinie stützen können, da Überwiegendes für die Annahme spreche, dass es durch die Ballonfahrten im Vogelschutzgebiet zu erheblichen Beeinträchtigungen der dort anzutreffenden Brut- und Zugvogelarten komme. Als allgemeines Erhaltungsziel des Vogelschutzgebietes werde die Bereitstellung beruhigter Brut-, Rast und Nahrungshabitate genannt, als spezielle Erhaltungsziele der Erhalt und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der wertbestimmenden Vogelarten. Durch die Ballonfahrten würden diese Erhaltungsziele voraussichtlich erheblich beeinträchtigt. Die Region Hannover sei als untere Naturschutzbehörde auch berechtigt gewesen, die vorliegend auch den Luftverkehr betreffende Anordnung zu erlassen. Eine vorrangige Zuständigkeit der Luftverkehrsbehörde bestehe nicht.

Gegen den Beschluss der Kammer ist die Beschwerde zum Nds. Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zulässig.

Az.: 4 B 1741/16

Artikel-Informationen

erstellt am:
31.05.2017

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