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Streit um Gültigkeit mehrerer Kommunalwahlen

1. Kammer verhandelt am 21.06.2017 über drei Wahlprüfungsklagen (Kreistag des Landkreises Hildesheim, Rat der Stadt Hameln, Rat der Samtgemeinde Grafschaft Hoya)


In den Klagen wenden sich die Kläger jeweils gegen Wahlprüfungsentscheidungen der kommunalen Vertretungen, die aus den Kommunalwahlen am 11.09.2016 hervorgegangen sind.

Das Verfahren 1 A 204/17 (Verhandlungstermin um 09:15 Uhr) betrifft die Wahl des Kreistages des Landkreises Hildesheim. Der Kläger war selbst Bewerber bei der Kreiswahl, wurde jedoch nach dem vom Wahlausschuss festgestellten Wahlergebnis nicht in den Kreistag gewählt. Der Wahleinspruch des Klägers, mit dem dieser Verdachtspunkte dafür geltend machte, dass zu seinen Lasten nicht richtig gezählt worden sei, wurde vom Kreistag als unbegründet zurückgewiesen. Mit seiner Klage vertieft der Kläger sein bisheriges Vorbringen und beanstandet außerdem den Ablauf des Wahlprüfungsverfahrens. Der Kläger hat die Klageschrift samt Anlagen am Abend des letzten Tages der Klagefrist von seinem Faxgerät abgeschickt. Komplett eingegangen ist die Telefaxsendung beim Gericht erst am nächsten Morgen 18 Sekunden nach Mitternacht. Der Beklagte hält die Klage deshalb bereits für unzulässig. Außerdem habe der Kläger keinerlei konkrete Anhaltspunkte dargelegt, die die Vermutung einer nicht korrekten Stimmauszählung in seinem Wahlbereich begründen könnten. Auch das Wahlprüfungsverfahren sei nicht zu beanstanden. Der Kläger beruft sich für die Rechtzeitigkeit der Klageerhebung auf die Faxbestätigung und hat hilfsweise einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.

Im Verfahren 1 A 7745/16 (Verhandlungstermin um 10:15 Uhr) geht es um die Wahl des Rates der Stadt Hameln. Der klagende Kreisverband einer bis zur Wahl am 11.09.2016 im Rat noch nicht vertretenen Partei hält es für fehlerhaft, dass ihr Wahlvorschlag wegen einer nicht hinreichenden Anzahl von Unterstützungsunterschriften im Wahlbereich 5 nicht zur Wahl zugelassen wurde. Die Partei hätte 30 Unterstützungsunterschriften vorlegen müssen. Am letzten Tag der dafür maßgeblichen Frist legte sie im Wahlbüro nach zuvor schon eingereichten 10 Unterschriften 23 weitere Unterschriften vor. 7 Unterschriften bulgarischer Staatsangehöriger wurden vom Wahlleiter nach einem Unterschriftenabgleich sogleich als ungültig zurückgewiesen und 3 weitere "mit Zahnschmerzen" zunächst akzeptiert. Es wurden daraufhin noch am selben Tage vier weitere Unterstützungsunterschriften nachgereicht. Nach Ablauf der Einreichungsfrist nahm das Wahlbüro unter Heranziehung aller zur Verfügung stehenden Unterschriften aus dem Pass- und Melderegister eine genauere Überprüfung vor und ging davon aus, dass zwei zunächst akzeptierte Unterschriften nicht persönlich abgegeben worden seien. Bei parallel geführten polizeilichen Ermittlungen hatten 10 als Zeugen vernommene bulgarische Staatsangehörige ausgesagt, keine Unterstützungsschriften geleistet zu haben. Der Wahlvorschlag wurde vom Wahlausschuss daraufhin nicht zur Wahl zugelassen. Mit dem Wahleinspruch machte der Kläger geltend, dass die Wahlleitung bei der Vorprüfung der Unterschriften einen Vertrauenstatbestand geschaffen habe; die "mit Zahnschmerzen" anerkannten Unterschriften hätten sofort zurückgewiesen werden können. Dem folgte der Rat im Wahlprüfungsverfahren nicht. Mit der Wahlprüfungsklage verfolgt der klagende Kreisverband sein Anliegen weiter, eine Ungültigkeitserklärung der Wahl im Wahlbereich 5 zu erreichen.

Im Verfahren 1 A 454/17 (Verhandlungstermin um 10:45 Uhr) wendet sich der Kläger gegen eine seinen Wahleinspruch zurückweisende Wahlprüfungsentscheidung des Rates der Samtgemeinde Grafschaft Hoya. Der Kläger - nach eigener Bezeichnung Milchbauer und Mehrwegflaschenhändler sowie Lizenznehmer von "Prosero Pfandsysteme" - steht seit längerer Zeit im Streit mit der Samtgemeinde Grafschaft Hoya. Er kritisiert rechtliche Beziehungen zum Dualen System Deutschland. Die Firma "Der Grüne Punkt Duales System Deutschland GmbH" sei von der Samtgemeinde sittenwidrig mit der Sammlung und dem Transport von Verpackungen beauftragt worden. Die Samtgemeinde Hoya erleide dadurch Schäden i. H. v. 300 EUR je Einwohner und Jahr. Mit seiner Wahlprüfungsklage macht der Kläger geltend, dass die Abgeordneten nicht die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllten, weil sie der sittenwidrigen Beauftragung "Dualer Systeme" zugestimmt hätten und für die rechtswidrige Durchführung der Müllentsorgung mit dem Finanzierungszeichen "Der Grüne Punkt" mitverantwortlich seien. Außerdem hätten die im Rat vertretenen Parteien "Dankeschönspenden" erhalten.

Die Verhandlungstermine finden jeweils in Saal 1 statt.

Artikel-Informationen

erstellt am:
16.06.2017

Ansprechpartner/in:
Burkhard Lange als Pressesprecher

Verwaltungsgericht Hannover
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511 89750352
Fax: 0511 89750400

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