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Rechtsprechung vor Ort - Baurechtskammer auf Tour in der Region

4. Kammer verhandelt am kommenden Dienstag Fälle in Letter, Barsinghausen, Langenhagen und Burgwedel


1. Fall: Letter

Die Klägerin, Eigentümerin eines mit einem zweigeschossigen Wohnhaus bebauten Grundstücks an der B 441 in Letter, begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung eines Einfamilienhauses im rückwärtigen Bereich ihres Grundstücks. Die beklagte Stadt Seelze hat das mit der Begründung abgelehnt, dass das Vorhaben im Außenbereich nicht zulässig sei. Es widerspreche der Darstellung der Fläche im Flächennutzungsplan als „Grünfläche für Dauerkleingärten“ und den Zielen des Raumordnungsprogramms, außerdem führe es zu einer zu missbilligenden Verfestigung einer Splittersiedlung. Durch den Verkehrslärm der B 441 seien unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen der Wohnbebauung zu befürchten und es fehle an den erforderlichen fernstraßenrechtlichen Genehmigungen des zuständigen Straßenbauamtes. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Errichtung des Wohnhauses entweder als Vorhaben im unbeplanten Innenbereich oder als Vorhaben im Außenbereich zulässig sei und verweist darauf, dass zuletzt im Jahr 2000 die Hinterlandbebauung auf dem Grundstück Ahlemer Straße 5B genehmigt worden sei.

Az. 4 A 1424/16; Beginn: 9.00 Uhr - Ahlemer Straße 19, Seelze (Letter)

2. Fall: Barsinghausen

Die Klägerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft in der Gurkenstraße in Barsinghausen, wendet sich gegen die dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen für die Errichtung von Stellplätzen und eines begrünten Zaunes auf dem Grundstück Marktstraße 32 an der Grenze zu ihrem Grundstück. Bereits im Jahr 2001 war die Genehmigung von insgesamt 16 Stellplätzen Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (4 A 1845/01) zwischen den jetzigen Beteiligten. Damals wies das Gericht die Klage mit der Begründung ab, dass die Klägerin ihre nachbarrechtlichen Abwehransprüche verwirkt habe und die Errichtung der Stellplätze im (faktischen) Kerngebiet auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße. Die Eigentümer des Grundstücks Gurkenstraße 2 hatten im Jahr 1997 vom Beigeladenen zur Realisierung ihres Bauvorhabens (Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses im festgesetzten Kerngebiet) zwei (unentgeltliche) Baulasterklärungen bewilligt bekommen und im Gegenzug erklärt, der Errichtung von Stellplätzen auf diesen Flurstücken zuzustimmen und keine Einwendungen gegen die Umwandlung des Gartenanteils in Parkflächen zu erheben. Im anhängigen Verfahren geht es um die Erteilung einer Baugenehmigung aus dem Jahr 2003 und einer weiteren Baugenehmigung aus dem Jahr 2015 für die Errichtung von insgesamt sechs zusätzlichen Stellplätzen und eines begrünten Zaunes. Die Beteiligten streiten über die Reichweite der Zustimmungserklärung der Klägerin aus dem Jahr 1997 und über die Frage, ob die Errichtung der weiteren Stellplätze an der unmittelbaren Grenze zu ihrem Wohn- und Geschäftshaus grob rücksichtslos gegenüber der Arztpraxis im Souterrain und der Wohnungsnutzung im ersten Stock ist.

Az. 4 A 5472/15; Beginn: 11.00 Uhr - Gurkenstraße 2, Barsinghausen

3. Fall: Langenhagen

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Sanierung und den Anbau einer Halle für landwirtschaftliche Geräte und Fahrzeuge auf dem Grundstück Kananoher Straße 75 im Außenbereich der Stadt Langenhagen. Er hält sein Vorhaben für bauplanungsrechtlich zulässig, weil die Halle seinem landwirtschaftlichen Betrieb (Pensionspferdetierhaltung) diene und im Übrigen auch keine öffentlichen Belange beeinträchtige. Die Beklagte zweifelt daran, dass das Vorhaben als landwirtschaftlicher Betrieb privilegiert ist, da es am Nachweis einer auf Dauer angelegten landwirtschaftlichen Nutzung fehle. Der Kläger verfüge fast ausschließlich nur über gepachtete Betriebsflächen, habe kein Betriebskonzept und keine Belege über die in den vergangenen Jahren erwirtschafteten Gewinne vorgelegt, seine Sachkunde und Qualifikation für die Pensionspferdehaltung nicht nachgewiesen und die Wirtschaftlichkeit der Investition von 100.000 Euro für die Errichtung der Halle nicht schlüssig dargelegt. Als sonstiges nicht privilegiertes Vorhaben beeinträchtige es die natürliche Eigenart der Landschaft und lasse die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten.

Az. 4 A 2527/15; Beginn: 14.00 Uhr - Kananoher Straße 75, Langenhagen (Kaltenweide)

4. Fall: Burgwedel

Die beklagte Region hat den Antrag auf (nachträgliche) Legalisierung einer von der Klägerin im Außenbereich errichteten Einfriedung abgelehnt. Der entlang des Reihermoorwegs im Wald errichtete grüne Maschendrahtzaun westlich des Wohngrundstücks der Klägerin im Kleinburgwedeler Weg 17 in Burgwedel/Thönse sei genehmigungsbedürftig, aber nicht genehmigungsfähig: er widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplans (Fläche für Forstwirtschaft) und beeinträchtige die natürliche Eigenart der Landschaft. Zudem fehle es an der erforderlichen Genehmigung nach dem Niedersächsischen Waldgesetz. Die Klägerin verweist darauf, dass sie lediglich den bereits vorhandenen Zaun instandgesetzt habe, der Zaun auch Bestandsschutz genieße und sie – wie die Eigentümer der benachbarten Wochenendhäuser - das Recht habe, ihr im Wald gelegenes Grundstück wegen der Gefahr von Wildverbiss und von illegalen Müllablagerungen einzufrieden.

Az. 4 A 3490/15; Beginn: 16.00 Uhr - Kleinburgwedeler Weg 17, Burgwedel (Thönse)

Artikel-Informationen

erstellt am:
10.03.2017

Ansprechpartner/in:
Burkhard Lange als Pressesprecher

Verwaltungsgericht Hannover
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511 89750352
Fax: 0511 89750400

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