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Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Windenergieanlage in Neustadt/Rbge hat Erfolg

Gericht hält die Annahme eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos für in der näheren Umgebung lebende Fledermäuse nicht für tragfähig


Der Kläger möchte auf dem Grundstück Alte Feldmühle 10 in Neustadt am Rübenberge eine Kleinwindenergieanlage - KWEA - mit einer Gesamthöhe von 18m errichten. In ca. 55m südlicher Richtung zum geplanten Vorhabenstandort verläuft der Hagener Bach mit seinen angrenzenden Gehölzen. Im Bereich dieser Gehölze wurde - wie auch am Vorhabenstandort selbst - die Aktivität von sieben verschiedenen Fledermausarten in jeweils unterschiedlicher Aktivitätendichte festgestellt. Die beklagte Stadt Neustadt/Rbge hatte den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung unter Bezugnahme auf eine zuvor von der Unteren Naturschutzbehörde eingeholte Stellungnahme mit der Begründung abgelehnt, dass das Vorhaben gegen das in § 44 Abs. 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) normierte Tötungsverbot verstoße.

Mit seiner dagegen gerichteten Klage hatte der Kläger heute vor der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Erfolg. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setze eine auf § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG gestützte Ablehnung eines Vorhabens voraus, dass von diesem Vorhaben für die in den Blick zu nehmenden Tiere ein „signifikant erhöhtes Tötungsrisiko“ ausgehe. Bei der Beurteilung dieser Frage habe die Bewilligungsbehörde zwar eine sog. „Einschätzungsprärogative“. Das bedeute, dass das Verwaltungsgericht die getroffene Entscheidung nur eingeschränkt daraufhin überprüfen könne, ob die Behörde für diese Bewertung allgemein den richtigen rechtlichen Maßstab gebildet habe und ob die getroffene Bewertung danach inhaltlich schlüssig sei. Beiden Anforderungen werde die Ablehnungsentscheidung der beklagten Stadt aber nicht gerecht. Es sei schon der allgemeine rechtliche Bewertungsrahmen für die Beurteilung des „signifikant erhöhten Tötungsrisikos“ falsch gebildet worden, weil die Beklagte fehlerhaft davon ausgegangen sei, dass dafür bereits ein mittleres Aktivitätsniveau der Fledermäuse im Einwirkungsbereich der geplanten Anlage ausreiche. Zudem gebe es keine hinreichenden tatsächlichen Erkenntnisse dazu, welche Auswirkungen von einer Anlage der geplanten Art auf Fledermäuse, die in ihrem Einwirkungsbereich aktiv sind, überhaupt ausgingen. Es könne nicht ohne irgendwelche tatsächlichen Erkenntnisse dazu zu Grunde gelegt werden, dass dieselben Auswirkungen auftreten wie bei einer zur kommerziellen Stromerzeugung genutzten (Groß-)Windenergieanlage.

Die Kammer hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zum Nds. Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zugelassen.

Az. 4 A 3247/15

Artikel-Informationen

erstellt am:
04.05.2017

Ansprechpartner/in:
Burkhard Lange als Pressesprecher

Verwaltungsgericht Hannover
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511 89750352
Fax: 0511 89750400

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