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Kioskbetreiber aus Hannover-Linden mit Eilantrag gegen Bierverkaufsverbot erfolgreich

4. Kammer des Gerichts gibt mit Beschluss vom 10.10.2016 einem Eilantrag statt, mit dem sich ein Kioskbesitzer gegen eine auf das Immissionsschutzrecht gestützte Verfügung der Region Hannover wendet.


Der Antragsteller betreibt in Hannover Linden in etwa 55 m Entfernung zum Lindener Marktplatz einen Kiosk. Der Lindener Marktplatz wird in der wärmeren Jahreszeit nachts von einem überwiegend jüngeren Partypublikum genutzt, bevorzugt auch an Donnerstagen, wenn die Gaststätte „Centrum“ kostenlos Prosecco an weibliche Gäste ausschenkt. Auf Lärmbeschwerden einiger Anwohner führte die Region Hannover Kontrollen durch und stellte dabei fest, dass etwa ein Fünftel der vor dem „Centrum“ Feiernden zuvor Flaschenbier am Kiosk des Antragstellers erworben hatte.

Mit Verfügung vom 11.08.2016 untersagte die Region Hannover dem Antragsteller, in der Zeit bis zum 31.10.2016 an den Donnerstagen ab 22:00 Uhr bis zum darauffolgenden Freitag 6:00 Uhr Bier zu verkaufen und ordnete die sofortige Vollziehung an. Die Region Hannover stützte die Verfügung auf § 24 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG). Das lärmintensive Verhalten seiner Kunden auf dem Lindener Marktplatz sei dem Kiosk als sog. Anlagenlärm zuzurechnen.

Der dagegen gerichtete Eilantrag hat Erfolg. Nach Auffassung der Kammer handelt es sich bei dem Kiosk zwar um eine Anlage im Sinne des BImSchG. Gleichwohl sei die Region gehindert, gemäß § 24 BImSchG einzuschreiten, weil danach ausschließlich gegen anlagenbezogene Immissionen vorgegangen werden könne. Ein solcher Anlagenbezug sei nicht gegeben, weil es an dem notwendigen funktionellen Zusammenhang zwischen dem Lärm der Kioskkunden auf dem Lindener Marktplatz und dem Kiosk selbst fehle.

Ob der Antragsteller auf der Grundlage des Polizei- und Ordnungsrechts herangezogen werden könnte, musste die Kammer nicht entscheiden, da die Region Hannover für auf das Polizei- und Ordnungsrecht gestützte Maßnahmen nicht zuständig ist.

Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht statthaft.

Aktenzeichen: 4 B 5458/16

Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
Sven-Marcus Süllow

Verwaltungsgericht Hannover
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511 89750-328

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