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Eilentscheidung zum Bunkerabriss in der Lönsstrasse (Zooviertel)

Die 4. Kammer des Gerichts gibt dem Antrag eines Nachbarn statt, der sich gegen die mit dem Abriss einhergehende unzumutbare Lärmbelastung gewandt hat.


Die Kammer hat die für Fragen des Immissionsschutzrechts zuständige Region Hannover verpflichtet, unverzüglich

- spätestens bis Mittwoch, 11.07.12, 18 Uhr - sicherzustellen, dass durch die Baustelle keine Lärmimmissionen hervorgerufen werden, die an der Wohnung des Antragstellers den Immissionsrichtwert von tagsüber 60 dB(A) überschreiten und

- spätestens im Laufe des Mittwochs, 28.07.12 eigene Lärmmessungen am Immissionsort durchzuführen oder durch geeignete Sachverständige durchführen zu lassen und deren Ergebnisse in den Behördenakten zu dokumentieren. Diese Messungen sind nach der Entscheidung durch die Region Hannover mindestens einmal wöchentlich solange zu wiederholen, bis an drei hintereinander liegenden Messungen, die gemessenen Immissionswerte unter dem oben genannten Richtwert von 60 dB(A) liegen.

Nach einen vom Antragsteller eingeholten Lärmgutachten vom 28.06.12 geht von der Baustelle eine über den Tag gemittelte Lärmbelästigung von 78,9 dB(A) aus, der gemessene Maximalpegel erreicht sogar 104,1 dB(A). Der für Baulärm geltende Grenzwert liegt für den Einwirkungsbereich der Baustelle, in dem die Wohnung des Antragstellers liegt (vorwiegend Wohnnutzung), bei 55 dB(A). Da ein Recht auf Einschreiten erst dann besteht, wenn dieser Wert mit einem Zuschlag von weiteren 5 dB(A) überschritten wird, hat die Kammer die Antragsgegnerin verpflichtet, den Antragsteller von einer Belastung von mehr als 60 dB(A) zu verschonen und dies durch entsprechende Messungen sicherzustellen.

- 4 B 4123/12 -

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zulässig.

Artikel-Informationen

erstellt am:
09.07.2012

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