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Betreiberin von „Radio Leinehertz“ verliert im Streit um Widerruf der Zulassung und der Förderung für 2019

7. Kammer weist Klage und lehnt Eilantrag nach mehrstündiger Verhandlung mit Beweisaufnahme ab


Die Entscheidungen der Niedersächsischen Landesmedienanstalt, der Betreiberin des Bürgerrundfunks „Radio Leinehertz“ unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die erteilte Zulassung zum Sendebetrieb zu entziehen und den für das Jahr 2019 ergangenen vorläufigen Zuwendungsbescheid mit Wirkung ab dem 01.04.2019 zu widerrufen, sind im Ergebnis rechtmäßig. Zu dieser rechtlichen Bewertung ist heute die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts nach einer mehrstündigen mündlichen Verhandlung und der Vernehmung zweier Zeuginnen gelangt.

Zur Überzeugung der Kammer hat die Landesmedienanstalt zu Recht festgestellt, dass die Betreiberin bei der vom Gesetz (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 und § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 NMedienG) geforderten prognostischen Betrachtung nicht mehr die Gewähr dafür bietet, zukünftig die gesetzlichen Vorschriften für den Betrieb des Senders – insbesondere § 44 der Landeshaushaltsordnung mit den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften und Bestimmungen – einzuhalten. Maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Bewertung der Entscheidung sei der 21.03.2019, der Tag, an dem die Versammlung der Landesmedienanstalt ihre gegen die Betreiberin von Radio Leinehertz gerichteten Entscheidungen getroffen habe. Zu diesem Zeitpunkt sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Haushalts- und Buchführung der Betreiberin mit Mängeln behaftet gewesen. Auch organisatorisch habe die Betreiberin bis zu dem Zeitpunkt keine ausreichenden Maßnahmen ergriffen gehabt, um die bereits in den Jahren zuvor aufgetretenen und spätestens seit dem Sommer 2018 grundsätzlich bekannten Mängel nachhaltig abzustellen. So sei der gegenwärtige Geschäftsführer zu der Zeit seit längerem nur noch kommissarisch im Amt gewesen, eine neue Geschäftsführung sei noch nicht bestellt gewesen. Auch für die Buchhaltung sei nach dem Ausscheiden der vorherigen Buchhalterin bis dahin keine neue Fachkraft eingestellt worden. Es sei der Betreiberin zudem nicht gelungen, den Forderungen der Landesmedienanstalt, für die endgültige Abrechnung der im Jahr 2018 geflossenen Zuwendung die erforderlichen Belege vorzulegen, vollständig zu erfüllen und zu erklären, wie und wann sie eine inzwischen festgesetzte Rückforderung in Höhe von 35.000,- EUR zu leisten imstande sei. Vielmehr habe die Betreiberin zwischenzeitlich Insolvenz angemeldet. Einen Ermessensspielraum habe die Landesmedienanstalt bei ihrer Entscheidung über den Widerruf der Zulassung nach den gesetzlichen Vorgaben nicht gehabt. Die nach dem Erlass des streitigen Widerrufsbescheides seitens der Betreiberin getroffenen Maßnahmen seien zu spät erfolgt, um rechtlich die Situation noch zu ihren Gunsten zu verändern. Es ergebe sich der Eindruck, dass die maßgeblichen Gremien der Betreiberin die aus den aufgetretenen Unregelmäßigkeiten bzw. Nachlässigkeiten im wirtschaftlichen/organisatorischen Bereich folgenden Gefahren für die medienrechtliche Zulassung zum Sendebetrieb zu lange unterschätzt hätten.

Ebenfalls rechtmäßig sei der Widerruf der vorläufigen Zuwendung für das Jahr 2019. Die Betreiberin habe die ihr durch Nebenbestimmungen zu den Zuwendungsbescheiden für die Jahre 2017 und 2018 abverlangten erforderlichen Angaben zu deren zweckentsprechenden Verwendung bzw. zu ihrer Haushalts- und Buchführung nicht bzw. nicht vollständig gemacht. Die Landesmedienanstalt habe das ihr bei der Rückforderung der Zuwendung zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Dass sie dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der für Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln geltenden Grundsätze auch aus Gründen der Gleichbehandlung ein höheres Gewicht eingeräumt habe, als dem Interesse der Betreiberin, aus den erhaltenen Finanzmitteln Personalkosten zu bestreiten, sei rechtlich nicht zu beanstanden.

Gegen die Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren (7 B 1591/19) ist die Beschwerde an das Nds. Oberverwaltungsgericht zulässig. Gegen die Abweisung der Klage (7 A 1589/19) kann die Klägerin einen Antrag auf Zulassung der Berufung bei dem Nds. Oberverwaltungsgericht stellen.

Die vom Gericht mit einer Zwischenentscheidung im Eilverfahren bis zum heutigen Tage zugelassene weitere Aufrechterhaltung des Sendebetriebes von Radio Leinehertz ist mit den heutigen Entscheidungen hinfällig geworden.

Artikel-Informationen

erstellt am:
30.04.2019

Ansprechpartner/in:
Burkhard Lange als Pressesprecher

Verwaltungsgericht Hannover
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511 89750352
Fax: 0511 89750400

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