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Allgemeine Ladenschlusszeiten für Rossmann im Bahnhof?

11. Kammer verhandelt am 11.07.2006 um 10.00 Uhr Klage und einstweiliges Rechtsschutzverfahren von Rossmann gegen Untersagungsverfügung der Landeshauptstadt (11 A 3588/06 u. 11 A 3589/06).


Die Fa. Rossmann betreibt ein Ladengeschäft im Bereich der Niki de St. Phalle-Promenade und wendet sich gegen eine mit Zwangsgeldandrohung versehene Verfügung der Landeshauptstadt Hannover, mit der ihr untersagt wird, die allgemeinen Ladenöffnungszeiten des Ladenschlussgesetzes (LadSchlG) zu überschreiten. Die Fa. Rossmann beruft sich auf § 8 LadSchlG, der „Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen von Eisenbahnen“ von den allgemeinen Ladenschlusszeiten ausnimmt und während der allgemeinen Ladenschlusszeiten den Verkauf von Reisebedarf zulässt. Sie macht geltend, das Ladengeschäft befinde sich „auf dem Bahnhof“ im Sinne des LadSchlG. Die Landeshauptstadt hält dagegen, dass es für diese Beurteilung in erster Linie nicht auf einen räumlichen und funktionellen Zusammenhang, sondern maßgeblich auf rechtliche Kriterien wie die Eigentumsverhältnisse und Nutzungsrechte, Fragen der Widmung und Beurteilungen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz ankomme. Danach sei die Ladenfläche nicht als Teil des Bahnhofs anzusehen. Auch räumlich liege die Verkaufsfläche Rossmanns außerhalb des Bahnhofs. Im Übrigen entspreche das Angebot nicht dem allgemein zugelassenen Reisebedarf. In Bahnhofspassagen in Leipzig und Stuttgart gibt es diese Abgrenzungsfragen nicht, weil die jeweiligen Landesregierungen von einer Verordnungsermächtigung in § 8 Abs. 2 a LadSchlG Gebrauch gemacht haben. Danach kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmen, dass in Städten mit mehr als 200.000 Einwohnern Verkaufsstellen im Bahnhofsbereich an Werktagen von 6 bis 22 Uhr für den Verkauf von Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs sowie von Geschenkartikeln geöffnet sein dürfen. Von dieser Ermächtigung hat die niedersächsische Landesregierung bisher keinen Gebrauch gemacht. Eine Öffnung an Sonntagen kann eine solche Verordnung nicht vorsehen. Treffpunkt für die mündliche Verhandlung ist das Reiterstandbild auf dem Ernst-August-Platz. Nach der Verhandlung vor Ort ist vorgesehen, die mündliche Verhandlung im Verwaltungsgericht fortzusetzen.
Presseinfo

Artikel-Informationen

erstellt am:
27.06.2006
zuletzt aktualisiert am:
07.06.2010

Ansprechpartner/in:
VPräsVG Ingo Behrens als Pressesprecher

Verwaltungsgericht Hannover
Pressestelle
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511/89750-318
Fax: 0511/89750-400

http://www.verwaltungsgericht-hannover.niedersachsen.de

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