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Zur Rechtmäßigkeit des Widerrufs eines Zuweisungsbescheides für eine Wohnungsunterbringung

1. Ka. – Einzelrichter – verhandelt am 26. April 2018 über die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Zuweisung einer für „Flüchtlinge“ vorgesehenen Wohnunterkunft


Die beklagte Landeshauptstadt Hannover wies dem Kläger im Mai 2015 eine Flüchtlingswohnung zu. Der Kläger, der seit November 2014 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, entrichtete in der Folgezeit nicht das nach der Satzung über die Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen in der Landeshauptstadt Hannover zu zahlende Entgelt für die Wohnung. Auf die Aufforderungen der Beklagten, sich selbst mit Wohnraum zu versorgen, teilte er dieser mit, keinen geeigneten Wohnraum gefunden zu haben. Auf einen von ihm gestellten Antrag auf Wohnungsvermittlung bot die Beklagte ihm mehrere Wohnungen an. Die Angebote nahm er aus verschiedenen Gründen nicht an.

Daraufhin widerrief die Beklagte den Zuweisungsbescheid aus Mai 2015, forderte den Kläger auf, die Wohnung zu räumen und den Schlüssel herauszugeben und drohte ihm die zwangsweise Räumung der Wohnung an.

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen den vorgenannten Bescheid. Er sei auf die Wohnung angewiesen, da sich sein Sohn dort in den Ferien aufhalten werde. Außerdem habe die Beklagte den Widerruf nicht fristgerecht erklärt, da sie von Anfang an Kenntnis von den Tatsachen gehabt habe, die einen Widerruf rechtfertigten.

Beginn: 12.00 Uhr in Sitzungssaal 1

Az.: 1 A 12552/17

Artikel-Informationen

erstellt am:
24.04.2018

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