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Verwaltungsgericht prüft Vereinbarkeit des Nds. Pflegekammergesetzes mit dem Grundgesetz

Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover verhandelt am morgigen Mittwoch drei Verfahren aus dem Pflegekammerrecht.

Das Kammergesetz über die Heilberufe in der Pflege – PflegeKG – vom 16.12.2016 (Nds. GVBl. S. 261) trat am 1.1.2017 in Kraft und führte zur Errichtung der Pflegekammer Niedersachsen. Beitragspflichtige Zwangsmitglieder sind nach § 2 Abs. 1 Satz 1 PflegeKG, wer die Erlaubnis hat, die Berufsbezeichnung Altenpfleger(in), Gesundheits- und Krankenpfleger(in) und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger(in) zu führen und diesen Beruf in Niedersachsen ausübt.

Im ersten Verfahren begehrt die Geschäftsführerin eines Seniorenpflegeheims in der Region Hannover die Feststellung, dass sie nicht Mitglied der Pflegekammer sei. Die Klägerin ist ausgebildete Krankenschwester und übt in dem von ihr geführten Pflegeheim zugleich die Funktion einer stellvertretenden Pflegedienstleiterin aus. Sie macht geltend, das PflegeKG sei verfassungswidrig. Ihr Grundrecht auf Handlungsfreiheit in Art. 2 Abs. 1 GG sei verletzt. Die Pflegekammer erfülle weder legitime öffentliche Aufgaben noch sei mit deren Errichtung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt (7 A 5658/17).

Im zweiten Verfahren wehrt sich ein international tätiges Unternehmen zur Herstellung und zum Vertrieb von Medizinprodukten mit Sitz in Rheinland-Pfalz gegen den Aufforderungsbescheid eines vorläufigen Organs der Pflegekammer Niedersachsen, u.a. die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mitzuteilen, die eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 Satz 1 PflegeKG besitzen und diesen Beruf nach Ansicht der Beklagten in Niedersachsen ausüben. Das Unternehmen setzt ersichtlich Außendienstmitarbeiter/-innen in Niedersachsen zum Vertrieb seiner Produkte ein, die eine entsprechende Erlaubnis haben (7 A 954/18).

Im dritten Verfahren wendet sich eine Gesundheits- und Krankenpflegerin, die in einem niedersächsischen Krankenhaus als Fallmanagerin arbeitet, gegen ihre Pflichtmitgliedschaft in der Pflegekammer, weil sie der Auffassung ist, reine Verwaltungstätigkeit zu leisten und nicht den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegerin auszuüben (7 A 6876/18). Die Sitzung beginnt um 9.00 Uhr in Saal 4.

Artikel-Informationen

erstellt am:
06.11.2018

Ansprechpartner/in:
Burkhard Lange als Pressesprecher

Verwaltungsgericht Hannover
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511 89750352
Fax: 0511 89750400

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