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Verkehrsverbot für Radfahrer auf der Hochstraße über den "Brückenkopf" in Hameln ist rechtmäßig

Ohne Verbot bestünde besondere Gefahrenlage


Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover hat die Klage eines Hamelners gegen das von der Stadt Hameln angeordnete Verbot für Radverkehr (Verkehrszeichen 254) auf der geschwungenen Hochstraße über den Kreuzungspunkt B1/B 83 an der Münsterbrücke abgewiesen. Nach Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit im Rahmen der mündlichen Verhandlung ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass das Radfahrverbot gerechtfertigt ist. Die Kreuzung mit der Hochstraße stelle eine besondere örtliche Situation mit starker Verkehrsbelastung dar, die einen Radverkehr auf der Fahrbahn der Hochstraße im Verlauf der B 83 nicht zulasse. Ohne das Verbot entstünde eine besondere Gefahrenlage. Diese läge für Radfahrer, die die geschwungene Hochstraße befahren wollten, in Fahrtrichtung Norden zur Thiewallbrücke darin, dass sie Kraftfahrer im Kurvenbereich der Hochstraße zum Überholen verleiten würden. Die Radfahrer müssten zudem ungeschützt die zweispurige Abfahrt der B 1 zur Münsterbrücke bzw. zur Klütstraße (L 433) ebenso queren wie nach Verlassen der Hochstraße die Einfädelungsspur Richtung Thiewallbrücke. An der Südrampe der Brücke müssten Radfahrer eine 5%ige Steigung bewältigen. Es bestehe die Gefahr, dass Radfahrer, die absteigen müssten, dann die rechte Fahrbahn der Hochstraße blockieren oder ihr Fahrrad auf dem ca. 1,40m breiten Seitenstreifen auf der mit einer Rechtskurve versehenen und deshalb nicht durchgehend vollständig einsehbaren Hochstraße schieben würden.

Radfahrern, so auch dem Kläger, stünden Alternativrouten zur Verfügung. Sie könnten den Kreuzungsbereich unterhalb der Hochstraße Richtung Norden durch einen Diagonalwechsel in Richtung Klütstraße mit einer Lichtzeichenanlage gesichert höhengleich passieren, um von dort wieder auf die rechte Fahrbahnseite Richtung Norden zu gelangen. Auch könnten sie die Kreuzung über einen östlich gelegenen Fußgängertunnel unter der Münsterbrücke queren, der für den Radverkehr freigegeben sei. Zwar seien beide Alternativrouten von ihrer Verkehrsführung her nicht optimal auf den Radverkehr ausgerichtet. Das sei aber durch die örtliche Situation bedingt. Diese Unzulänglichkeiten der Alternativrouten könnten nicht zur Aufhebung des angegriffenen Verkehrsverbotes für Radfahrer über die Hochstraße führen, denn deren Freigabe für Radfahrer wäre ungleich gefährlicher.


Gegen das Urteil können die Beteiligten innerhalb von einem Monat nach Zustellung der vollständigen schriftlichen Fassung einen Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht in Lüneburg stellen.


Az. 7 A 473/15

Artikel-Informationen

erstellt am:
03.08.2017

Ansprechpartner/in:
Burkhard Lange als Pressesprecher

Verwaltungsgericht Hannover
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511 89750352
Fax: 0511 89750400

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