Streit um Baugenehmigung für die Nutzung der Alten Dorfschule in Heeßel für Veranstaltungen
Beschluss der 4. Kammer vom 29.06.2026
4. Kammer hat mit Beschlüssen vom 29.06.2026 zwei Eilanträge von Nachbarn gegen die von der Stadt Burgdorf erteilten Baugenehmigungen abgelehnt.
Der beigeladene Bauherr nutzt die Alte Dorfschule in Heeßel für die Durchführung von Veranstaltungen. Ursprünglich erfolgte die Nutzung auf der Grundlage einer Baugenehmigung aus dem Jahre 2019. Nach Nachbarbeschwerden erließ die Stadt Burgdorf gegen den Beigeladenen im April 2025 eine Nutzungsuntersagung für „Partyveranstaltungen“, die von der Baugenehmigung nicht gedeckt seien. Einen Eilantrag des Beigeladenen gegen die Nutzungsuntersagung lehnte das Gericht ab (Aktenzeichen: 4 B 3889/25).
Daraufhin stellte der Beigeladene unter Vorlage eines Immissionsgutachtens einen neuen Bauantrag, der eine erweiterte Nutzung auch für Veranstaltungen mit mehr Teilnehmern und bis 2.00 Uhr nachts vorsieht, dem die Stadt Burgdorf stattgab.
Dagegen wehrten sich Nachbarn, im Wesentlichen mit der Begründung, das Vorhaben sei ihnen gegenüber rücksichtslos. Die maßgeblichen Immissionsrichtwerte würden nicht eingehalten und das Verhalten des Beigeladenen in der Vergangenheit habe gezeigt, dass er sich an die Bestimmungen der Baugenehmigung voraussichtlich nicht halten werde.
Das Gericht ist dem nicht gefolgt und hat die Eilanträge abgelehnt. Es sei nicht zu erwarten, dass von den Veranstaltungen unzumutbare Immissionen für die Nachbarn ausgingen. Die Grundstücke lägen in einem Gebiet, das bauplanungsrechtlich als Dorfgebiet einzustufen sei. Die hierfür geltenden Immissionsrichtwerte würden tagsüber sehr deutlich unterschritten und in der Nacht sicher eingehalten. Das Immissionsgutachten sei jedenfalls nach der im Eilverfahren durchzuführenden summarischen Prüfung nachvollziehbar. Es berücksichtige alle Lärmquellen und rechne eher konservativ. Die Baugenehmigung sehe vor, dass sich die Teilnehmer ab 22.00 Uhr im Wesentlichen im Gebäude aufhalten müssten und Fenster und Türen geschlossen zu halten seien. Sie enthalte zudem einen sog. Auflagenvorbehalt, dass im Fall berechtigter Beschwerden die Installation einer festen Beschallungsanlage vorgeschrieben werden könne.
Die Baugenehmigung sei auch nicht deswegen rechtswidrig, weil der Beigeladene in der Vergangenheit Vorgaben einer anderen Baugenehmigung nicht beachtet habe.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Nachbarn haben die Möglichkeit Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht einzulegen.
Aktenzeichen: 4 B 2132/26 und 4 B 2716/26