Streit über Aufstellung von Altpapiertonnen im öffentlichen Straßenraum
Mündliche Verhandlung der 7. Kammer
Das Verwaltungsgericht befasst sich morgen mit der Frage, ob die Landeshauptstadt Hannover einem Hauseigentümer die Aufstellung von Altpapiertonnen im öffentlichen Straßenraum gestatten muss.
Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihm eine Sondernutzungserlaubnis für das Abstellen von Altpapiertonnen (sog. blaue Tonne) im öffentlichen Straßenraum zu erteilen. Nach seiner Auffassung spricht nichts gegen die Nutzung der Fläche: Diese liege abgetrennt von Straße und Gehweg hinter einem größeren Baum und werde derzeit anderweitig nicht genutzt. Würden die Tonnen stattdessen auf seinem Privatgrundstück stehen, führe dies aus seiner Sicht zu einer erhöhten Brand- und Einbruchsgefahr sowie zu Einschränkungen der Wohnqualität für seine Mieter. Außerdem benötige er die Fläche auf seinem Grundstück weiterhin als Parkmöglichkeit etwa für Handwerker, Lieferdienste oder Umzüge. Eine öffentliche Sammelstelle für Altpapier gebe es in unmittelbarer Nähe derzeit nicht. Der Weg zum Wertstoffhof sei seinen Mietern nicht zuzumuten.
Die Landeshauptstadt meint hingegen,
öffentliche Flächen müssten für andere mögliche Nutzungen freigehalten werden, etwa für Fahrradbügel, E-Ladesäulen oder Abstellflächen für E-Scooter. Würde die beantragte Nutzung erlaubt, könnten ähnliche Anträge anderer Eigentümer kaum noch abgelehnt werden. Dies könne zu einer zunehmenden Belegung des öffentlichen Raums mit Altpapiertonnen führen und das Stadtbild beeinträchtigen.
In der Straße stünden zwar derzeit keine Altpapiercontainer auf einer Wertstoffinsel, es werde jedoch mit einer Wiederaufstellung gerechnet. Es sei dem Kläger zuzumuten, seine Altpapiertonnen auf einer unmittelbar an den Gehweg angrenzenden Teilfläche seines privaten Grundstücks aufzustellen oder die umliegenden Wertstoffhöfe und -inseln zu nutzen. Bei der Altpapiertonne handele es sich zudem – anders als beim Restmüll – nicht um eine „Pflichttonne“.
In der mündlichen Verhandlung wird zu klären sein, ob die Landeshauptstadt Hannover bei der Ablehnung der Erlaubnis ihr straßenrechtliches Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat.
Verhandlungsbeginn ist am 23. Juni 2026 um 11 Uhr in Sitzungssaal 04 im Fachgerichtszentrum.
Az. 7 A 1576/25