Niedersachsen klar Logo

Kreisumlagebescheide gegen die Stadt Hildesheim für die Jahre 2014 und 2017 bleiben bestehen

1. Kammer weist Klagen gegen den Landkreis Hildesheim ab


Mit Urteilen vom 13. November 2019 hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover zwei Klagen der Stadt Hildesheim gegen den Landkreis Hildesheim abgewiesen, die sich gegen die Festsetzung der Kreisumlage für die Haushaltsjahre 2014 und 2017 richteten.

Zum Hintergrund: Die von kreisangehörigen Gemeinden an den Landkreis zu zahlende Kreisumlage hängt maßgeblich von zwei Faktoren ab, den Schlüsselzuweisungen sowie der Steuerkraft der Gemeinde. Schlüsselzuweisungen sind Leistungen, die Gemeinden vom Land Niedersachsen zur Finanzierung ihrer Aufgaben erhalten, wenn deren Finanzbedarf nicht aus eigenen Einnahmen zu decken ist; die „Lücke“ zwischen Bedarf und Steuerkraft wird zu 75 % durch Schlüsselzuweisungen ausgeglichen (vgl. zu weiteren Einzelheiten etwa: https://www.mi.niedersachsen.de/startseite/themen/kommunen/kommunale_finanzen/kommunale-finanzen-62490.html). Die Steuerkraft beschreibt die eigene Finanzkraft einer Gemeinde, die sie aus Steuereinnahmen generieren kann. Hierbei gilt, dass Gemeinden mit 100.000 und mehr Einwohnern als steuerkräftiger eingestuft werden, als Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnern.

Dem Kreisumlagebescheid für die Stadt Hildesheim für 2014 lag eine Einwohnerzahl von mehr als 100.000 zugrunde, obwohl sie tatsächlich nur über knapp 99.000 Einwohner hatte. Grund hierfür war eine gesetzliche Sonderregelung, der „demografische Faktor“. Dieser sollte verhindern, dass ein „Einwohnerschwund“ von einem Jahr auf das nächste sogleich zu einer finanziellen Schlechterstellung führt. Zu diesem Zweck wird im Falle sinkender Einwohnerzahlen nicht die tatsächliche Einwohnerzahl herangezogen, sondern der Durchschnittswert der vergangenen fünf Jahre. Da durch diesen Effekt im Jahr 2014 die Einwohnerzahl Hildesheims über der Schwelle von 100.000 gehalten wurde, zahlte die Stadt im Ergebnis eine höhere Kreisumlage als sie ausgehend von 99.000 Einwohnern gezahlt hätte. Den Kreisumlagebescheid hat die Stadt Hildesheim bestandskräftig werden lassen. Erst im Jahr 2017 beantragte sie beim Landkreis, den Bescheid rückwirkend aufzuheben und begründete dies damit, dass der demografische Faktor lediglich eine Besserstellung von Gemeinden beabsichtigt habe, nicht jedoch – wie in ihrem Fall – eine Schlechterstellung. Die erfolgte Rechtsanwendung sei verfassungswidrig. Der Landkreis lehnte dies ab. Mit ihrer dagegen gerichteten Klage wollte die Stadt Hildesheim erreichen, dass der Landkreis verpflichtet wird, den Bescheid für 2014 aufzuheben. Zwischenzeitlich hatte der Niedersächsische Landtag ein Gesetz verabschiedet, wonach der Stadt Hildesheim im Jahr 2017 einmalig ein Betrag von knapp 4,7 Mio. Euro gezahlt wurde, um negative Effekte aus dem Jahr 2014 auszugleichen. Der Landkreis kam zu dem Schluss, dass es sich bei dem Betrag um eine Schlüsselzuweisung handele, auf die Kreisumlage zu zahlen sei. Auch hiergegen hat die Stadt Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, die Sonderzahlung sei nicht als Schlüsselzuweisung umlagepflichtig.

Die Kammer hat beide Klagen abgewiesen. Ein Ausnahmefall für eine Durchbrechung der Bestandskraft des Kreisumlagebescheides für 2014 liegt nicht vor. Insbesondere ist die Anwendung des demografischen Faktors im Jahr 2014 nicht eklatant rechtswidrig. Vielmehr wurde das gesetzgeberische Ziel einer Stabilisierung der Haushaltslage erreicht. Dass das Überschreiten eines Schwellenwertes im Einzelfall negative Auswirkungen haben kann, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Ausgleichszahlung im Jahr 2017 ist ein klarer gesetzgeberischer Wille zum Ausdruck gekommen, dass diese kreisumlagepflichtig ist. Eine Korrektur dieses gesetzgeberischen Willens durch das Gericht ist nicht angezeigt. Auch das Verfahren zur Festsetzung des Hebesatzes für die Kreisumlage, welches von der Klägerin als fehlerbehaftet angesehen wurde, ist nicht zu beanstanden.

Gegen die Urteile kann die Klägerin einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht stellen.

Az. 1 A 7938/17 und 1 A 12747/17

Artikel-Informationen

erstellt am:
14.11.2019

Ansprechpartner/in:
Dr. Mirko Widdascheck als Pressesprecher

Verwaltungsgericht Hannover
Pressesprecher
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511 89750-382

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln