Klage gegen Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung wegen des Verdachts der Bildung einer bewaffneten Gruppe und Verstößen gegen das Waffengesetz
Neuer Termin für die mündliche Verhandlung am Dienstag, 30. Juni 2026
Der Kläger ist Reserveoffizier der Bundeswehr und wendet sich gegen die Anordnung seiner erkennungsdienstlichen Behandlung durch das LKA Niedersachsen. Das LKA Niedersachsen führt zur Begründung der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 81b Strafprozessordnung (StPO) aus, es bestehe der Anfangsverdacht, dass sich der Kläger wegen der unbefugten Bildung einer bewaffneten Gruppe strafbar gemacht habe, indem er sich an Übungen mit „wehrsportähnlichem Charakter“ beteiligt habe. Darüber hinaus bestehe der Verdacht von Verstößen gegen das Waffengesetz und das Sprengstoffgesetz.
Der Kläger bestreitet die Veranstaltung von Übungen mit wehrsportähnlichem Charakter sowie die Verstöße gegen das Waffen- und das Sprengstoffgesetz.
Das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Bildung einer bewaffneten Gruppe wurde mittlerweile gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels Vorliegens eines hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz wurde der Kläger rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt.
Das Verfahren war zunächst auf den 11. März 2026 terminiert worden, musste aber kurzfristig abgeladen werden (siehe https://www.verwaltungsgericht-hannover.niedersachsen.de/aktuelles/pressemitteilungen/abgesagt-mundliche-verhandlung-der-4-kammer-des-verwaltungsgerichts-hannover-um-12-uhr-249359.html).
Die mündliche Verhandlung der 4. Kammer beginnt am Dienstag, 30. Juni 2026 um 13.00 Uhr in Saal 4 des Fachgerichtszentrums Hannover.
Aktenzeichen: 4 A 2744/23