Klage eines Umweltverbandes vor dem Verwaltungsgericht Hannover hat überwiegend Erfolg
Ausnahmezulassung mit Emissionsgrenzwerten für Ammoniak ist rechtswidrig
Die beigeladene Firma Holcim GmbH betreibt am Standort Hannover/Sehnde auf der Grundlage einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung aus dem Jahr 2011 eine Anlage zur Herstellung von Zementklinker. Im Jahr 2023 beantragte die Beigeladene (erneut) beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Hannover eine Ausnahmezulassung für die Einhaltung von Emissionsgrenzwerten betreffend eine Reihe von Schadstoffen, da die gesetzlichen Grenzwerte nach der 17. Bundes-Immissionsschutzverordnung nicht mit zumutbarem Aufwand eingehalten werden könnten.
Gegen die in der Ausnahmezulassung festgesetzten Emissionsgrenzwerte für Ammoniak hat sich ein anerkannter Umweltverband mit der Klage gewendet. Der Kläger hielt die Ausnahmezulassung für nicht erforderlich, da bei dem Einsatz einer anderen Technologie zur Reduzierung von Emissionen die Grenzwerte der 17. BImSchV für Ammoniak eingehalten werden könnten.
Mit Urteil vom 12. Mai 2026 hat die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover dem Kläger überwiegend Recht gegeben. Nach Ansicht der Kammer war der Umweltverband im Sinne des Umweltrechtsbehelfsgesetzes klagebefugt und die Klage auch im Übrigen überwiegend zulässig. Die Klage hatte auch in der Sache Erfolg, da die Kammer es – mangels überprüfbarer Unterlagen über die zu berücksichtigenden Emissionswerte – als nicht nachgewiesen angesehen hat, dass die genehmigten Ausnahmen in diesem Umfang tatsächlich erforderlich waren.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können gegen das Urteil einen Antrag auf Zulassung der Berufung bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht stellen.
Az. 9 A 7454/25