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Klage eines Schweinemästers und Biogasanlagenbetreibers gegen Untersagung der Nutzung von landwirtschaftlichen Wirtschaftswegen bleibt ohne Erfolg

Gericht bewertet Transittransporte als übermäßige und damit unzulässige Sondernutzung


Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts hat heute die Klage eines Landwirtes und Biogasanlagenbetreibers gegen die Untersagung der Nutzung von landwirtschaftlichen Wirtschaftswegen für Transittransporte zu seinem Schweinemaststall und seiner Biogasanlage als unbegründet abgewiesen. Der Beschluss der Mitgliederversammlung der die Wirtschaftswege unterhaltenden Verkopplungsinteressentenschaft (Realverband) über die Nutzungsuntersagung und die Wegesperre ist zur Überzeugung des Gerichts rechtmäßig. Der Kläger nutze die Wege der Verkopplungsinteressentenschaft durch seine Transittransporte im Zusammenhang mit seiner Biogasanlage und seinem Schweinemaststall nicht in „üblicher“ (§ 7 RealVbG), sondern in „übermäßiger“ (§ 29 RealVG) Weise. Diese Sondernutzung sei zwar gegen einen erhöhten Beitrag zulässig. Der Kläger habe aber keine Angaben zu Zahl und Last der Transporte gemacht, so dass der Verband keine Grundlage für die Festsetzung des erhöhten Beitrags habe. Die Angaben oblägen dem Kläger. Solange diese fehlten, liege unzulässige Sondernutzung vor, die dann auch vom Verband unterbunden werden könne.


Gegen das Urteil ist innerhalb von einem Monat nach Zustellung der vollständigen schriftlichen Fassung der Antrag auf Zulassung der Berufung zum Nds. Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zulässig.


Az. 1 A 2904/16


Artikel-Informationen

erstellt am:
09.08.2017

Ansprechpartner/in:
Burkhard Lange als Pressesprecher

Verwaltungsgericht Hannover
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511 89750352
Fax: 0511 89750400

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