Klage auf höhere Tagespflegevergütung einer früheren Tagesmutter

Mündliche Verhandlung der 3. Kammer


Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts verhandelt am kommenden Donnerstag, über die Klage einer früheren Tagesmutter, die die (zu geringe) Höhe der Tagespflegevergütung bemängelt, die ihr die beklagte Landeshauptstadt Hannover für die von ihr für insgesamt 10 Kinder geleistete Kindertagespflege im streitbefangenen Zeitraum (11/2021 – 05/2023) gezahlt hatte. Die Vergütung (sog. „laufende Geldleistung“) einer Tagespflegeperson umfasst nach § 23 Abs. 2 SGB VIII u.a. einen Sachkostenanteil sowie einen Anerkennungsbetrag für die geleistete pädagogische Arbeit. Dabei ist nach den gesetzlichen Vorgaben der Anerkennungsbetrag „leistungsgerecht“ auszugestalten unter Berücksichtigung des zeitlichen Umfangs der Betreuung sowie der Anzahl und des Förderbedarfs der betreuten Kinder.

Die Zahlungen der Landeshauptstadt beruhten auf den vom Rat der Stadt beschlossenen und zum 01.11.2021 in Kraft getretenen Änderungen der „Satzung (…) über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege gemäß §§ 23, 24 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) und über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Kindertagespflege -Kindertagespflegesatzung-". Die Satzung differenziert für die Bemessung des Anerkennungsbetrages unter anderem sowohl in vier Stufen nach der jeweiligen Qualifikation der Tagespflegeperson als auch in drei Stufen nach dem jeweiligen Förderbedarf.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Festsetzung der daraus jeweils abgeleiteten Anerkennungsbeträge auf einer unzureichenden Kalkulationsgrundlage beruhe und deshalb rechtswidrig sei. Weiterhin sei die Festlegung der vier unterschiedlichen Qualifikationsstufen für Tagespflegepersonen nicht hinreichend sachgerecht, da insbesondere das Erreichen der 2. Qualifikationsstufe an zu hohe Anforderungen geknüpft werde und eine bereits vorhandene Berufserfahrung völlig unberücksichtigt bleibe. Auch seien die von ihr betreuten Kinder zu Unrecht in die unterste Förderstufe der Satzung eingruppiert worden, obwohl für sie alle im schulischen Berich ein erhöhter Förderbedarf festgestellt gewesen sei.

Schließlich fehle es auch für die Bemessung der in der Satzung festgelegten Pauschale für den Sachkostenanteil an der erforderlichen Kalkulationsgrundlage. Insgesamt müsse die Beklagte deshalb die ihr zustehende Vergütung auf der Basis einer nachvollziehbaren neuen Kalkulation der Anerkennungsbeträge und des Sachkostenanteils neu berechnen.

Az. 3 A 6534/21

Beginn der mündlichen Verhandlung: 16.07.2026, 9.30 Uhr in Saal 3

Artikel-Informationen

erstellt am:
14.07.2026

Ansprechpartner/in:
Mieke Westphal als Pressesprecherin

Verwaltungsgericht Hannover
Pressesprecherin
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511 89750-384

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