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Einstellung als Polizeikommissar-Anwärter bei HIV-Infektion?

13. Kammer verhandelt Klage eines abgelehnten Bewerbers


Die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die Frage zu klären, ob ein Bewerber für den Vorbereitungsdienst bei der niedersächsischen Landespolizei gesundheitlich geeignet ist, wenn eine HIV-Infektion besteht. Der Kläger bewarb sich Ende Oktober 2016 für eine Einstellung als Polizeikommissar-Anwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf. Die beklagte Polizeiakademie Niedersachsen lehnte seine Einstellung ab, weil er für den Polizeidienst untauglich sei.

Bei dem Kläger, der sich gegen die Ablehnung seiner Einstellung wendet, besteht eine mehrjährig antiviral therapierte HIV-Infektion. Infolge der Therapie liegt bei ihm die Viruslast konstant unter der Nachweisgrenze. Das Gericht hat zu der Frage, ob diese Infektion zur Polizeidienstuntauglichkeit führt, ein Sachverständigengutachten eingeholt. Der Gutachter sollte sich insbesondere zu den Fragen äußern, ob der Kläger den Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes gesundheitlich gerecht werden könne, ohne dienstunfähig zu werden und ob ein Ansteckungsrisiko für Bürger oder Kollegen in Einsatzsituationen bestehe. Der Gutachter ist zu dem Schluss gekommen, dass bei der therapierten HIV-Infektion des Klägers keine Bedenken für eine Tätigkeit als Polizeibeamter bestünden. Die beklagte Polizeiakademie Niedersachsen tritt dem entgegen. Sie verweist darauf, dass es im beruflichen Alltag bei körperlichen Auseinandersetzungen zu blutenden Verletzungen bzw. Blutkontakten komme. Auch bei einer Viruslast unter der Nachweisgrenze seien weiterhin Viren im Blut vorhanden und es bestehe ein Infektionsrisiko. Die Fürsorgepflicht gegenüber anderen Bediensteten sowie das Verantwortungsbewusstsein gegenüber Dritten gebiete es, die Bewerbung des Klägers abzulehnen.

Der Kläger begehrt in erster Linie eine Verpflichtung der Beklagten, ihn für den Vorbereitungsdienst einzustellen. Außerdem fordert er Schadensersatz wegen Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz.


Der Termin zur mündlichen Verhandlung findet am 18.07.2019 um 12.00 Uhr in Saal 3 statt.


13 A 2059/17

Artikel-Informationen

erstellt am:
15.07.2019

Ansprechpartner/in:
Sven-Marcus Süllow

Verwaltungsgericht Hannover
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511 89750-328

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