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Eilantrag gegen die Zuweisung zu einer bestimmten Klasse in einer Grundschule in Hannover bleibt ohne Erfolg.

6. Kammer lehnt mit Beschluss vom 30.06.2017 den Eilantrag einer Schülerin der Hoffmann-von-Fallersleben-Grundschule ab, die sich gegen die Zuweisung zu einer bestimmten Klasse wendet.


Die Schülerin besuchte im Schuljahr 2016/2017 die Klasse 1b der Schule. In diesem Schuljahr führte die Schule den ersten Schuljahrgang zweizügig mit jeweils sechsundzwanzig Kindern in einer Klasse. Für das kommende Schuljahr 2017/2018 beschloss die Schule – aufgrund des Zugangs vier weiterer Schülerinnen und Schüler in diesen Jahrgang – eine Teilung der (bisherigen) Klassen 1 a und 1 b und die Schaffung eines neuen dritten Klassenverbandes (Klasse 2 c) mit insgesamt sechzehn Schülerinnen und Schülern. Die Schülerin, die der Klasse 2 c zugeteilt wurde, wendet sich dagegen mit der Begründung, dass der Anteil von Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund im Vergleich zu den Klassen 2 a und b überdurchschnittlich hoch sei. Außerdem seien der Klasse 2 c fast nur leistungsschwache Schüler zugeteilt worden.

Die Schule macht geltend, dass bei der Teilung der Klassen auf die Entstehung ausgewogener Verhältnisse geachtet worden sei. Die gewählten Auswahlkriterien seien sachgerecht und aus pädagogischer Sicht angemessen. Eine Quotierung des Migrationsanteiles sei gesetzlich nicht vorgesehen. Von den 16 Kindern der neuen 2 c hätten nahezu alle die deutsche Staatsangehörigkeit inne. Die meisten Kinder seien durchschnittlich und vier Kinder besonders leistungsstark. Lediglich zwei leistungsschwächere Schülerinnen und Schüler seien dieser Klasse zugeteilt. Sprachdefizite habe nur ein Kind dieser Klasse.

Mit Beschluss vom 30.06.2017 hat die 6. Kammer des Gerichts den Eilantrag abgelehnt: Die Antragstellerin habe keinen Anspruch auf Zuweisung zu der Parallelklasse 2 b. Insbesondere folge ein solcher Anspruch nicht aus dem grundgesetzlich geschützten Recht auf freie Entfaltung. Verfassungsrechtlich bedenklich sei eine schulorganisatorische Maßnahme erst dann, wenn sie für die Entwicklung des Kindes offensichtlich nachteilig sein würde. Dies hätten die Eltern der Schülerinnen nicht glaubhaft machen können. Der Migrationshintergrund allein lasse weder Rückschlüsse auf die sprachlichen und sozialen Voraussetzungen noch auf das schulische Leistungsvermögen von Kindern oder deren Arbeits- und Sozialverhalten zu. Dem Vorbringen, der Klasse 2 c seien fast nur leistungsschwache Schülerinnen und Schüler und alle Kinder mit großen Sprachschwierigkeiten zugeteilt worden wären, sei die Schule substantiiert entgegengetreten. Sie habe die Zusammensetzung der neuen Klasse differenziert nach Leistungsvermögen und Sprachdefiziten im Einzelnen dargelegt und ausgeführt, dass zwei Kinder leistungsschwach, die meisten demgegenüber durchschnittlich und vier Kinder leistungsstark seien. Sprachdefizite habe nur ein Kind dieser Klasse. Nach den vorliegenden Klassenlisten biete sich im Hinblick auf Leistungsstärke und etwaige Sprachdefizite ein ausgewogenes Bild hinsichtlich der Verteilung der Kinder auf die drei Parallelklassen. Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Angaben seien nicht ersichtlich.

Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht statthaft.

Aktenzeichen: 6 B 5376/17

Artikel-Informationen

erstellt am:
30.06.2017

Ansprechpartner/in:
VPräsVG Ingo Behrens als Pressesprecher

Verwaltungsgericht Hannover
Pressestelle
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511/89750-318
Fax: 0511/89750-400

http://www.verwaltungsgericht-hannover.niedersachsen.de

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