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Eilantrag gegen die Baugenehmigung für einen Antennenträger mit Schalteinrichtung erfolglos

Prüfungskompetenz für das Immissionsschutzrecht liegt bei der Bundesnetzagentur


Die 12. Kammer hat mit Beschluss vom 14. September 2021 einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die von dem Landkreis Nienburg/Weser erteilte Genehmigung zur Errichtung eines Antennenträgers mit Schalteinrichtung abgelehnt.

Hierum nachgesucht hatten die Eigentümer eines benachbarten Grundstücks. Sie vertraten die Auffassung, dass sie in ihren Rechten verletzt seien, weil der Antragsgegner vor Erteilung der Baugenehmigung eine immissionsschutzrechtliche Prüfung nicht vorgenommen und diesbezüglich lediglich auf das Verfahren zur Erteilung einer Standortbescheinigung hingewiesen habe.

Das Gericht hielt den Antrag für unbegründet. Die streitgegenständliche Baugenehmigung verhalte sich – zu Recht – nicht zu der Frage der Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit dem Bundesimmissionsschutzgesetz, weil die diesbezügliche Sachentscheidungskompetenz des Antragsgegners durch eine diesbezüglich bestehende speziellere Kompetenz der Bundesnetzagentur bei der Erteilung der Standortbescheinigung verdrängt werde. Die Rechte der Antragsteller seien hinreichend geschützt durch die Möglichkeit, diese in einem Verfahren gegen die Standortbescheinigung geltend zu machen. Die Baugenehmigung stelle gerade keine umfassende öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung dar, weil sie auf das separate Genehmigungsverfahren hinweise. Aufgrund dieser „Konkurrenz der Genehmigungsverfahren“ beschränke sich die Baugenehmigung zulässigerweise auf die Errichtung der Mobilfunkanlage, während deren Nutzung Gegenstand des Verfahrens zur Erteilung der Standortbescheinigung sei.

Beschluss vom 15. September 2021

Az. 12 B 4660/21

Artikel-Informationen

erstellt am:
15.09.2021

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