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Eilantrag der Firma Organo-Fluid aus Ritterhude gegen das Nds. Umweltministerium hat keinen Erfolg

4. Kammer des Gerichts lehnt mit Beschluss vom 30.03.2015 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab, dem Nds. Umweltministerium die Wiederholung bestimmter Äußerungen zu untersagen.


Eilantrag der Firma Organo-Fluid aus Ritterhude gegen das Nds. Umweltministerium hat keinen Erfolg

4. Kammer des Gerichts lehnt mit Beschluss vom 30.03.2015 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab, dem Nds. Umweltministerium die Wiederholung bestimmter Äußerungen zu untersagen.

Die Antragstellerin betrieb in Ritterhude eine Anlage, in der unter anderem chemische Abfälle verbrannt wurden. Am 09.09.2014 wurde die Anlage durch einen Unfall weitgehend zerstört, wobei eine betriebsangehörige Person ums Leben kam.

Der Unfall löste ein erhebliches Medienecho aus. In der Folgezeit stellte sich die Frage, inwieweit der Betrieb der Anlage durch Genehmigungen gedeckt war. In diesem Zusammenhang unterrichtete der Niedersächsische Umweltminister am 22.01.2015 den Niedersächsischen Landtag. Über diese Unterrichtung verfasste das Umweltministerium am gleichen Tag eine Pressemitteilung, die es auf seiner Internetseite veröffentlichte. Diese Pressemitteilung kann dort nach wie vor aufgerufen werden.

Die Antragstellerin ist der Auffassung, einige dieser Äußerungen verletzten sie in ihren Rechten und forderten das Umweltministerium - erfolglos - zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.

Ihren Eilantrag lehnte das Gericht ab, weil die Antragstellerin einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch nicht habe glaubhaft machen können.

Soweit diese sich gegen die Erklärung des Umweltministeriums wende, es gehe nach vorläufiger Prüfung davon aus, dass die unmittelbare Entsorgung von Fremdabfällen nicht genehmigt gewesen sei, könne Unterlassung nicht verlangt werden, weil es sich dabei um die Äußerung einer Rechtsauffassung handele. Ob auch die unmittelbare Entsorgung von Fremdabfällen genehmigungsrechtlich abgesichert gewesen sei, hänge - davon gingen auch die Beteiligten aus - davon ab, welche rechtlichen Wirkungen Änderungsanzeigen der Antragstellerin aus den Jahren 1998 und 2012 gemäß § 67 Abs. 2 BImSchG zukämen. Die Beteiligten verträten hierzu unterschiedliche Rechtspositionen. Die Antragstellerin habe - soweit das Sachlichkeitsgebot im Übrigen beachtet werde - keinen Anspruch darauf, dass ein Ministerium es unterlasse, seine Rechtsauffassung zu äußern. Das Sachlichkeitsgebot sei gewahrt worden. In der Erklärung werde an verschiedenen Stellen deutlich gemacht, dass es sich um ein vorläufiges Prüfergebnis handele. Darüber sei der Hintergrund der Äußerung zu beachten, nämlich die Absicht des Umweltministeriums, den Niedersächsischen Landtag umfassend und vollständig zu unterrichten.

Eine Unterlassung der Äußerung, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Feuerungsanlage seit 2003 mit einer höheren Kapazität als der ursprünglich genehmigten von 1 MW betrieben worden sei, könne die Antragstellerin schon deswegen nicht verlangen, weil insofern keine Wiederholungsgefahr mehr bestehe. Das Umweltministerium habe mittlerweile sowohl gegenüber dem Landtag als auch im gerichtlichen Verfahren erklärt, es sei nach weiterer Prüfung der Genehmigungslage zu dem Ergebnis gelangt, dass die Antragstellerin davon ausgehen durfte, für die Erhöhung der installierten Feuerungswärmeleistung auf 3,5 MW vom GAA Cuxhaven eine Freistellungserklärung erhalten zu haben. Es sei daher nicht ersichtlich, warum das Ministerium die mittlerweile überholte Erklärung wiederholen sollte.

Die Antragstellerin könne sich auch nicht gegen die Äußerung wenden, es seien Anhaltspunkte für Mängel in der Behandlung von Anträgen und Anzeigen durch das GAA Cuxhaven identifiziert worden. Diese Äußerung betreffe allein das GAA Cuxhaven und könne die Antragstellerin schon nicht in ihren Rechten verletzen.

Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zulässig.

Aktenzeichen: 4 B 546/15

Artikel-Informationen

erstellt am:
30.03.2015

Ansprechpartner/in:
Marcus Hettig als Pressesprecher

Verwaltungsgericht Hannover
Pressesprecher
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511 89750-363

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