Demonstration „Nazizentren dichtmachen!“ am 26.09.2026 darf mit geplanter Route stattfinden
Verlaufsänderung durch Polizeidirektion voraussichtlich rechtswidrig
Die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 24.09.2021 dem Eilantrag gegen eine versammlungsrechtliche Beschränkung in Gestalt einer Verlaufsänderung stattgegeben. Eine Auflage zur Beschränkung der zulässigen Transparentgrößen und zur Beschaffenheit von Fahnen- und Transparentstangen hielt das Gericht hingegen für rechtmäßig.
Der Antragsteller zeigte am 11.06.2026 eine Versammlung zum Thema „Nazizentren Dichtmachen“ an. Die gewählte Route für die erwarteten 500 Teilnehmer*innen soll am 26.09.2026 ab 15 Uhr durch den Stadtteil Hannover-Nordstadt und dabei durch die Rühlmannstraße führen, in welcher sich dem Versammlungsaufruf zufolge die Villa einer Burschenschaft mit Verbindungen in die rechtsextreme Szene befinde, gegen die sich die Versammlung richte.
Mit Verfügung vom 23.09.2026 erlegte die Polizeidirektion Hannover als Versammlungsbehörde dem Antragsteller eine Reihe von Beschränkungen auf. Unter anderem untersagte sie die Nutzung der Rühlmannstraße und änderte den Verlauf der Route ab. Sie begründete dies damit, dass es im Zusammenhang mit der hier ansässigen Burschenschaft in der Vergangenheit zu mehreren strafrechtlich relevanten Vorfällen gekommen sei, deren Urheberschaft dem linksextremen Spektrum zuzurechnen sei. Der Fokus des Versammlungsvorhabens auf das Objekt und die Bezugnahme durch den Aufruf lasse befürchten, dass dem linksextremen Spektrum zuzuordnende Teilnehmer*Innen der Versammlung die räumliche Nähe für weitere gegen die Burschenschaft gerichtete, strafrechtlich relevante Störaktionen nutzen könnten. Zur Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sei die Änderung der Route daher erforderlich.
Weiterhin verfügte die Polizeidirektion, dass Fahnen- und Transparentstangen aus Weichholz bestehen müssen und Transparente und Schilder nicht breiter als 4 Meter sein dürfen und so ausgestaltet sein sollen, dass sie nicht miteinander verbunden werden können und nicht zur Verschleierung geeignet sind. Sie begründete dies damit, dass Stangen aus harten Materialien und breitere Transparente geeignet wären, polizeiliche Vollzugsmaßnahmen abzuwehren.
Der Antragsteller reichte am gleichen Tag einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht ein. Die Verlegung der Route weg von dem Gegenstand des Versammlungsthemas verletze seiner Auffassung nach den Kern des Versammlungsrechts. Das adressierte Objekt stelle eine wichtige Schnittstelle zwischen Rechtsextremismus, Rechtspopulismus und Konservativismus dar und biete Raum für die Vernetzung mit rechtsextremistischen Gruppierungen. Den Protest hiergegen unmittelbar an dem Verbindungshaus stattfinden zu lassen sei für die Meinungskundgabe und -bildung entscheidend. Die Beschränkung hinsichtlich der zu verwendenden Materialien erfolge ohne konkrete Gefahrenprognose und ohne jegliche Anhaltspunkte dafür, dass sie gegen Vollzugskräfte eingesetzt werden könnten.
Hinsichtlich der Verlaufsänderung gab das Gericht dem Antragsteller recht. Die Versammlungsfreiheit gewähre dem Veranstalter das Recht, selbst zu bestimmen, wann, wo und unter welchen Modalitäten eine Versammlung stattfinden soll. Ein Eingriff sei nur zulässig, wenn die Abwehr unmittelbarer Gefahren diesen erfordere. Im hiesigen Fall sei aber kein hinreichender Zusammenhang zwischen den von der Polizeidirektion benannten Vorfällen in der Vergangenheit und der hiesigen Versammlung erkennbar und in dem polizeilichen Gefährdungslagebild sei nicht ausreichend dargelegt, weshalb Störungsversuche aus der Aufzugsversammlung heraus zu erwarten seien. Insbesondere fehle es an einer Grundlage für die Erwartung der Teilnahme möglicher Beteiligter an den vorherigen Zwischenfällen und Straftaten an der Versammlung. Die Befürchtung verbaler oder körperlicher Auseinandersetzungen von potenziell unfriedlichen Versammlungsteilnehmer*innen mit Burschenschaftlern allein gebiete ebenfalls keine Routenänderung, weil der Schutz des Objekts und von Personen auch durch anwesende Vollzugsbeamt*innen gewährleistet werden könne.
Die Beschränkung der Fahnen- und Transparentstangen sowie der Transparente hielt die Kammer – auch aufgrund der geringen Eingriffsintensität – für rechtmäßig. Die Missbrauchsmöglichkeit der untersagten Gegenstände sei ersichtlich und es sei den Teilnehmer*innen ohne große Schwierigkeiten möglich, sich auf die Beschränkung einzustellen.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Polizeidirektion Hannover hat bereits Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg eingelegt. Die Entscheidung steht zum Zeitpunkt dieser Pressemitteilung noch aus.
Beschluss vom 24.09.2026
Az.: 10 B 5745/26