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Autofahrer wehrt sich gegen Tempo 130-Limit auf der A 7 Höhe Hildesheim

7. Kammer verhandelt am 06.07.2017 die Klage eines Frankfurter Autofahrers gegen die Geschwindigkeitsbegrenzung auf der A 7 Richtung Norden auf 130 km/h zwischen der Raststätte „Hildesheimer Börde“ und der Autobahnabfahrt „Hildesheim-Drispenstedt“.


Der Kläger war 2015 auf dem vorgenannten Streckenabschnitt im Bereich des „Knebelberges“ mit 158 km/h „geblitzt“ worden. Der Landkreis Hildesheim verhängte ein Bußgeld von 80 €. Auf seinen Einspruch verurteilte ihn das Amtsgericht Hildesheim wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit entsprechend. Sein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde vom OLG Celle verworfen. Hierdurch entstanden im Ordnungswidrigkeitenverfahren weitere 177 € Kosten.

Der Kläger hält die Beschilderung in dem Streckenabschnitt für rechtswidrig, weil die Autobahn dreispurig ausgebaut sei und keine Gefahrenstellen aufweise. Deshalb beantragte er bei der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr die Aufhebung der Geschwindigkeitsbegrenzung, die Beseitigung der Verkehrszeichen und Leistung von 257 € Schadensersatz aus dem Ordnungswidrigkeitenverfahren.

Nachdem die Behörde dies abgelehnt hatte, erhob der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht. Die Kammer hat zur mündlichen Verhandlung einen Polizeibeamten als sachverständigen Zeugen geladen und wird ein Polizeivideo von der Strecke in Augenschein nehmen. Der Kläger hat darüber hinaus beantragt, dass sich die Richter einen persönlichen Eindruck von der Autobahnstrecke vor Ort verschaffen sollen. Sofern die Kammer diesem Beweisantrag nachgehen wird, wird sie die Strecke mit einem bereit stehenden Bus abfahren.

Die allgemeine zulässige Höchstgeschwindigkeit außerorts gilt gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 StVO nicht auf Autobahnen. Gemäß § 45 Abs. 9 StVO sind Verkehrszeichen (und damit auch Geschwindigkeitsbegrenzungen) nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Beschränkungen des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Rechtsgüterbeeinträchtigung erheblich übersteigt.

Beginn der Sitzung um 12.00 Uhr in Saal 3

7 A 2383/16

Artikel-Informationen

erstellt am:
03.07.2017

Ansprechpartner/in:
VPräsVG Ingo Behrens als Pressesprecher

Verwaltungsgericht Hannover
Pressestelle
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511/89750-318
Fax: 0511/89750-400

http://www.verwaltungsgericht-hannover.niedersachsen.de

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