Niedersachsen klar Logo

Lettow-Vorbeck-Allee wird zur Namibia-Allee

Die Klage von Anwohnern gegen die Umbenennung bleibt ohne Erfolg.


Das klagende Ehepaar wohnt in der in Hannover-Badenstedt gelegenen Lettow-Vorbeck-Allee und wendet sich gegen die Umbenennung der Straße in Namibia-Allee. Die Straße ist seit 1937 nach Paul von Lettow-Vorbeck (1870 bis 1964) benannt.

Die 10. Kammer des Gerichts hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. März 2011 die Klage abgewiesen. Nach Ansicht der Kammer ist die Entscheidung, die Lettow-Vorbeck-Allee in Namibia-Allee umzubenennen, rechtmäßig. Der Rat der beklagten Stadt Hannover, der die Entscheidung gefasst hatte, hat bei der Umbenennung von Straßen einen weiten Ermessensspielraum, den er durch selbst gefasste Richtlinien eingeschränkt hat. Deren Verletzung können die Anwohner zwar grundsätzlich rügen; im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für eine Umbenennung nach diesen Richtlinien jedoch erfüllt.

Nach Ansicht der Kammer handelt es sich bei Paul von Lettow-Vorbeck um eine Person, die Ziele und Wertvorstellungen verkörpert, die im Widerspruch zu den Grundsätzen der Verfassung, der Menschenrechte bzw. einzelner, für die Gesamtrechtsordnung wesentlicher Gesetze stehen. Paul von Lettow-Vorbeck war zeitlebens überzeugter Monarchist und Antirepublikaner und lebte nach diesen Überzeugungen. Durch die Art und Weise seiner Kriegsführung in Ostafrika verstieß er gegen heutige Wertvorstellungen. Für die Beurteilung seiner Person sind heutige Wertvorstellungen maßgeblich und nicht diejenigen seiner Zeit.

Paul von Lettow-Vorbeck sind außerdem schwerwiegende persönliche Handlungen zuzuschreiben. Zum einen stellt die Zwangsrekrutierung von afrikanischen Trägern während des Rückzugs ins damalige Portugiesisch-Ostafrika Versklavung und damit ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit dar. Zum anderen bewertet die Kammer die Unterstützung des Kapp-Lüttwitz-Putsches im Jahre 1920 und die in diesem Zusammenhang zu sehende Inhaftierung der Landesregierung Mecklenburg-Schwerin durch Paul von Lettow-Vorbeck ebenfalls als schwerwiegende persönliche Handlung.

Die Umbenennung der Lettow-Vorbeck-Allee ist verhältnismäßig, weil die Unannehmlichkeiten für die Anwohner hinzunehmen sind - insbesondere da es sich um die erste Umbenennung der Straße handelt.

Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.

Aktenzeichen: 10 A 6277/09

Artikel-Informationen

erstellt am:
03.03.2011

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln