Artikel-Informationen
erstellt am:
22.04.2010
zuletzt aktualisiert am:
07.06.2010
Die Klägerin, ein in London ansässiges Event-Unternehmen, veranstaltet den jährlich stattfindenden "Gumball 3000". Dabei handelt es sich um eine mehrtägige Veranstaltung mit Kraftfahrzeugen, die von London aus durch mehrere europäische Staaten mit anschließender Weiterfahrt innerhalb Nordamerikas führt. Die Teilnahme kostet für 2 Personen und ein Fahrzeug 45.000,00 $. Am Sonntag, dem 2.5.2010 soll die Veranstaltung Deutschland auf dem Streckenabschnitt Amsterdam-Kopenhagen passieren.
Die Klägerin hatte bei der Beklagten eine Erlaubnis nach § 29 StVO beantragt, die die Beklagte im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt hat, es lägen Anhaltspunkte für ein illegales Rennen vor. Hiergegen hat die Klägerin am 26.2.2010 Klage mit verschiedenen Anträgen erhoben und am 16.3.2010 außerdem den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, mit der die Veranstaltung in Deutschland ermöglicht werden soll. Zum einen bestreitet die Klägerin, dass ein Rennen vorliegt. Zum anderen hält sie die Veranstaltung - nicht mehr - für erlaubnispflichtig.
Die Kammer verhandelt zeitgleich Klage und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
- 7 A 1107/10 - und - 7 B 1428/10 -
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22.04.2010
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07.06.2010