Niedersachsen klar Logo

Verwaltungsgericht bestätigt die Umweltzone Hannover

Die 4. Kammer des Gerichts weist Klagen gegen die aus der Umweltzone folgenden Fahrverbote ab.


Das Gericht hält den Luftreinhalteplan der Landeshauptstadt Hannover für formell rechtmäßig und auch in der Sache für gerechtfertigt. Die Landeshauptstadt Hannover ist aufgrund der Rechtslage verpflichtet, Maßnahmen zur Luftreinhaltung zu ergreifen, wenn die Grenzwerte u. a. des NO2-Gehaltes der Luft überschritten werden. Dies ist nach dem Ergebnis der Sachverständigenanhörung in Hannover der Fall.

Die von der Beklagten gewählte Maßnahme der Umweltzone, in deren Folge Fahrzeuge mit einem bestimmten Schadstoffausstoß - nach Plaketten zeitlich gestaffelt - nicht mehr in die Umweltzone einfahren dürfen, ist nach Auffassung des Gerichts nach dem Ergebnis der Sachverständigenanhörung geeignet, die NO2-Belastung relevant zu reduzieren. Dies gilt auch unter Berücksichtigung von Fahrzeugen, die über einen nachträglich eingebauten Rußpartikelfilter verfügen.

Als Alternativen zur Umweltzone stehen verkehrslenkende Maßnahmen - zum Beispiel die Optimierung der "grünen Welle" - nicht zur Verfügung. Nach Bekundungen eines Verkehrssachverständigen reichen derartige Maßnahmen allein nicht aus, die gesetzlichen Grenzwerte einzuhalten. Die Erreichung dieses Ziels hat die Beklagte jedoch sicherzustellen.

Das Gericht hielt die Maßnahme auch konkret für verhältnismäßig. Es sah dabei durchaus die Härten, die für die Bürger und Betriebe eintreten, deren Fahrzeuge die Umweltzone nicht mehr befahren dürfen. Unter Berücksichtigung der dafür geschaffenen Härtefallregelung wird die Belastung jedoch so abgefedert, dass die Verhältnismäßigkeit insgesamt nicht in Frage gestellt wird. Dabei hat das Gericht besonders gewichtet, dass die Beklagte aufgrund der Rechtslage verpflichtet ist, sicherzustellen, dass die normierten Grenzwerte eingehalten werden und Alternativen zu den getroffenen Maßnahmen, die weniger belastend sind, nicht erkennbar sind.

Die Kammer hat die Berufung gegen das Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.

- 4 A 5211/08 und 4 A 5289/08 -

Artikel-Informationen

erstellt am:
21.04.2009
zuletzt aktualisiert am:
07.06.2010

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln