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15. Kammer verhandelt über das Verbot des Inverkehrbringens eines „Quinoa Chia Snacks“

Handelt es sich bei frittierten Snacks um Backwaren?


In dem Verfahren wendet sich die Klägerin gegen eine von dem beklagten Landkreis Hameln-Pyrmont erlassene Verfügung, mit der ihr u.a. das Inverkehrbringen des Produktes „Quinoa Chia Snack mit Meersalz“ verboten wurde.

Die Klägerin verkaufte das oben genannte Produkt seit Februar 2017. Im Dezember 2017 untersagte der Beklagte ihr das Inverkehrbringen des Snacks und ordnete die Vernichtung des gesamten Warenbestandes an. Der Beklagte vertritt die Auffassung, dass die Klägerin für den Vertrieb des Produktes eine Genehmigung der Europäischen Kommission benötigt, da der Snack Chiasamen enthält, welche als sogenanntes „neuartiges Lebensmittel (Novel Food)“ einzustufen sind.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie den Snack jedenfalls nach der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Rechtslage auch ohne Einzelgenehmigung in den Verkehr bringen darf. Aus ihrer Sicht handelt es sich bei ihrem Produkt um eine Backware. Die Verwendung von Chiasamen in Backwaren sei in der Europäischen Union bereits zugelassen.

Das Verfahren wirft verschiedene europarechtliche Fragestellungen auf. Die Kammer wird voraussichtlich unter anderem zu bewerten haben, ob das Produkt der Klägerin als „Backware“ im Sinne der aktuellen Novel Food Verordnung anzusehen ist.

Beginn: 15.02.2020 um 13.00 Uhr in Saal 4

Az. 15 A 819/18

Artikel-Informationen

erstellt am:
10.01.2020

Ansprechpartner/in:
Sven-Marcus Süllow

Verwaltungsgericht Hannover
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511 89750-328

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