Niedersachsen klar Logo

15. Kammer verhandelt am 10. Oktober 2019 über die Anerkennung einer polnischen Fahrerlaubnis

Darf der Kläger mit seiner polnischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge führen?


In dem Verfahren wendet sich der Kläger gegen einen Bescheid des Landkreises Diepholz, in dem dieser feststellt, dass eine polnische Fahrerlaubnis den Kläger nicht dazu berechtigt, auch in der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen.

Der Kläger erwarb im Jahr 2016 einen Führerschein in der polnischen Grenzstadt Slubice, nachdem ihm die inländische Fahrerlaubnis zuvor wegen einer fahrlässig begangenen Trunkenheitsfahrt entzogen worden war. Der beklagte Landkreis vertritt die Auffassung, dass die in Polen erteilte Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland nicht anzuerkennen sei, solange der Kläger seine wiedererlangte Kraftfahreignung nicht durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung nachgewiesen habe. Ebenso ist zwischen den Beteiligten streitig, ob der Kläger die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen zur Anerkennung von europäischen Fahrerlaubnissen erfüllt, insbesondere, ob er seinen ordentlichen Wohnsitz zum Zeitpunkt der Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis in Polen gehabt hat.

Im Verfahren um vorläufigen gerichtlichen Rechtschutz hat die Kammer die aufschiebende Wirkung der Klage mit rechtskräftigem Beschluss vom 12. April 2019 wiederhergestellt.

Die öffentliche Sitzung am 10. Oktober 2019 beginnt um 13:30 Uhr in Saal 03 des Fachgerichtszentrums.

Az. 15 A 6649/18

Dr. Nassim Eslami
als stellvertretende Pressesprecherin
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
0511 89750359

Artikel-Informationen

erstellt am:
08.10.2019

Ansprechpartner/in:
Dr. Mirko Widdascheck als Pressesprecher

Verwaltungsgericht Hannover
Pressesprecher
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511 89750-382

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln