Artikel-Informationen
erstellt am:
25.04.2018
Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid der Region Hannover, mit dem er zur Erstattung von an seine Schwester erbrachte Sozialleistungen herangezogen wird.
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Kläger zur Erstattung auch solcher Sozialleistungen herangezogen werden kann, die nach der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG an seine Schwester erbracht wurden.
Der Kläger macht geltend, er könne aus der Verpflichtungserklärung nur bis zu dem Zeitpunkt herangezogen werden, in dem seine Schwester die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Die Verpflichtungserklärung erstrecke sich lediglich auf einen Aufenthalt nach § 23 Abs. 1 AufenthG, nicht auf andere Aufenthaltszwecke. Diese Auskunft sei ihm auch von der Ausländerbehörde gegeben worden. Seiner Heranziehung stehe im Übrigen entgegen, dass seine finanzielle Belastbarkeit nicht geprüft worden und er nicht in der Lage sei, neben der Lebensunterhaltsicherung seiner Familie auch für die seiner Schwester aufzukommen.
Beginn: 27. April 2018, 9.30 Uhr in Sitzungsaal 20
Aktenzeichen: 12 A 60/17
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25.04.2018