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REKAL-Gemisch darf nicht auf Halde in Wunstorf aufgebracht werden

11. Kammer hebt auf die Klagen des BUND und des NABU Planfeststellungsbeschluss des Landesbergamtes auf


Die beigeladene Firma K + S KALI GmbH (K + S) baut in dem Werk Sigmundshall in der Stadt Wunstorf und der Gemeinde Hagenburg Sylvinit und Hartsalz ab. An dem Standort wird seit Anfang des 20. Jahrhunderts Bergbau betrieben. Die anfallenden Rückstände werden auf die Halde in Wunstorf-Mesmerode aufgebracht.

Auf dem Betriebsgelände werden zudem Salzschlacken aus Aluminiumhütten wiederaufbereitet, die diese zur Schmelze von Sekundäraluminium verwandten. Bei der Wiederaufbereitung auf dem Bergwerksgelände fallen dabei Rückstände an (REKAL), die mit Flugaschen aus Kraftwerken vermischt werden. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie (Landesbergamt) gestattet K + S neben der Haldenerweiterung das Aufbringen des REKAL-Gemisches auf die Halde, die so begrünt werden soll.

Die Kläger, der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) und der Naturschutzbund Deutschland (NABU) sind anerkannte Naturschutzverbände. Sie beanstanden die Erweiterung der Halde besonders wegen der daraus folgenden Grundwasserbelastungen und halten das REKAL-Gemisch als Haldenabdeckung für ungeeignet und schädlich.

Nach achtstündiger Verhandlung hat die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts in der Sitzung vom 18.11.2009 den Klagen stattgegeben.

Das Gericht hält die Klagen von NABU und BUND zunächst für zulässig. Beide Kläger seien zwar nicht nach den Bestimmungen des Umweltrechtsbehelfsgesetzes (weil dieses - richtlinienkonform - auf Verfahren, die vor dem 25.06.2005 eingeleitet worden seien, keine Anwendung finde) aber nach Vorschriften des Naturschutzrechts als Umweltverbände klagebefugt und könnten die Verletzung von Vorschriften, die dem Naturschutz dienen, geltend machen. Dazu gehörten insbesondere Bestimmungen des Abfallrechts.

Auch in der Sache haben die Kläger Erfolg: Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist nach Auffassung des Gerichts rechtswidrig, weil er gegen Bestimmungen des Abfallrechts verstoße. Diese Bestimmungen seien einschlägig, weil das auf die Halde aufgebrachte REKAL-Gemisch entgegen der Auffassung des Landesbergamtes nicht als privilegierter Bergabfall anzusehen sei. Es handele sich zwar nicht um Abfall zur Beseitigung, sondern um Abfall zur Verwertung, der grundsätzlich aufgebracht werden dürfe. Die Verbringung des REKAL-Gemisches auf die Halde sei aber nicht statthaft, weil die Grenzwerte, die die Technische Anleitung (TA) Bergbau insbesondere für Kupfer vorsehe, überschritten würden. Entgegen der Auffassung des Landesbergamtes sei mit der Verbringung auch die Gefahr des Eintritts von Schäden für die Umwelt verbunden. Zum einen bestehe die Gefahr, dass Schadstoffe in das Grundwasser gelangten. Darüber hinaus bestünden Gefahren für Tiere und Pflanzen auf der Halde sowie durch Staubemissionen.

Gegen das Urteil kann die von der Kammer zugelassene Berufung eingelegt werden.

Aktenzeichen: 11 A 4596/07 und 11 4612/07

Artikel-Informationen

erstellt am:
18.11.2009
zuletzt aktualisiert am:
07.06.2010

Ansprechpartner/in:
VPräsVG Ingo Behrens als Pressesprecher

Verwaltungsgericht Hannover
Pressestelle
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511/89750-318
Fax: 0511/89750-400

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