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Landesrahmenvertrag für Sozialhilfe in Einrichtungen unwirksam ?

Die 3. Kammer verhandelt am 28.03.2006 um 14.00 Uhr die Klage der Arbeitsgemeinschaft Privater Heime gegen das Land Niedersachsen und die kommunalen Spitzenverbände(Az.: 3 A 541/03).


Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit eines Landesrahmenvertrages für die Übernahme der Kosten der Sozialhilfe in Einrichtungen nach dem BSHG.

Die Übernahme der Kosten für Leistungen an Sozialhilfeempfänger, die in einer Einrichtung erbracht werden, richtet sich nach verschiedenen Vereinbarungen, die zwischen dem Einrichtungsträger und dem zuständigen Sozialhilfeträger zu schließen sind. Das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) sah in seiner bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung vor, dass dazu sog. Rahmenverträge zwischen dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe (dem Land), den kommunalen Spitzenverbänden und den Vereinigungen der Träger der Einrichtungen auf Landesebene zu schließen sind. Die seit dem 1. Januar 2005 geltenden Vorschriften des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches - Sozialhilfe - (SGB XII) enthalten entsprechende Regelungen sowie zusätzlich eine Ermächtigung zu Gunsten der Landesregierung, im Falle des Scheiterns der Verhandlungen an Stelle des Rahmenvertrages eine Verordnung zu erlassen.

Die Klägerin, eine von insgesamt 21 Vereinigungen von Einrichtungsträgern, sowie zwei weitere Vereinigungen haben die beiden im Jahr 2002 zwischen dem Land, den kommunalen Spitzenverbänden und den übrigen Vereinigungen als Rahmenverträge geschlossenen Verträge nicht unterzeichnet. Sie begehrt die Feststellung, dass diese Verträge nicht wirksam zustande gekommen und nichtig sind. Sie begründet dies zum einen damit, dass ein Rahmenvertrag nach dem Gesetz nur "gemeinsam und einheitlich" geschlossen werden kann und daher mit allen Vereinigungen von Einrichtungsträgern abgeschlossen werden müsse. Zum anderen macht sie geltend, der Inhalt der Verträge verstoße gegen die gesetzlichen Vorgaben und sei deswegen nichtig. Die Bestimmungen der Verträge seien daher für sie und die bei ihr zusammengeschlossenen Einrichtungsträger weder verbindlich, noch dürften sie von Seiten der Sozialhilfeträger, der Schiedsstelle oder der Verwaltungsgerichte im Streit um den Abschluss von (Einzel-)Vereinbarungen zwischen Sozialhilfeträgern und Einrichtungsträgern zu Grunde gelegt werden.

Die Beklagten halten die Verträge für wirksam zu Stande gekommen und inhaltlich mit den gesetzlichen Anforderungen vereinbar. Das Land vertritt darüber hinaus die Auffassung, die Verträge hätten nach Inkrafttreten der Verordnungsermächtigung zum 1. Januar 2005 wie eine Verordnung verbindliche Wirkung auch gegenüber den Einrichtungsträgern, die den Verträgen nicht beigetreten sind.

Presseinfo

Artikel-Informationen

erstellt am:
17.03.2006
zuletzt aktualisiert am:
07.06.2010

Ansprechpartner/in:
VPräsVG Ingo Behrens als Pressesprecher

Verwaltungsgericht Hannover
Pressestelle
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511/89750-318
Fax: 0511/89750-400

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