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Informationen zur Gewährung von Prozesskostenhilfe

Wenn Sie nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten eines Prozesses nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können, wird Ihnen Prozesskostenhilfe gewährt. Zweite Voraussetzung ist, dass die Durchsetzung Ihres Begehrens vor Gericht hinreichend erfolgversprechend erscheint.

Ob Sie bedürftig sind, richtet sich nach Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen, wobei Ihr Einkommen (die Mittel, die Ihnen -erst noch- zufließen) und Ihr Vermögen (die Mittel, die Sie bereits haben) maßgebend zu berücksichtigen sind.
Zum Einkommen gehören beispielsweise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) Lohn/Gehalt einschließlich Sparzulage, Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Unterhaltsleistungen, ALG I und ALG II, Renten und Versorgungsbezüge.
Zum Vermögen gehören etwa (ebenfalls ohne Anspruch auf Vollständigkeit) Grundbesitz, Wertpapiere, Sparguthaben und sonstige Forderungen gegen Dritte, aber auch Schmuckstücke, Kraftfahrzeuge oder wertvolle Einrichtungsgegenstände.
Soweit es das Einkommen angeht, sind davon bestimmte Aufwendungen abzusetzen, etwa Kosten für Unterkunft und Heizung. Das Vermögen muss eingesetzt werden, soweit dies zumutbar ist (dies ist beispielsweise nicht der Fall für Gegenstände, die für die Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind).

Um Prozesskostenhilfe zu erhalten, müssen Sie einen entsprechenden Antrag ausfüllen und in einem bei Gericht abrufbaren Vordruck Ihre Vermögensverhältnisse offenlegen.
Anhand der sich aus diesen Daten ergebenden Beträge und einer entsprechenden Tabelle ermittelt das Gericht, ob Sie Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben.
Darüberhinaus prüft es überschlägig die Erfolgsaussichten Ihres Begehrens, also die Frage, ob Sie mit einiger Wahrscheinlichkeit den Prozess gewinnen werden. Verneint das Gericht diese Frage, wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, auch wenn Sie bedürftig sein sollten.

Auch hier gilt:
Wenn Sie Fragen haben, insbesondere zum Antrag und den erforderlichen Unterlagen, wenden Sie sich gern an die Mitarbeiter in der Rechtsantragstelle.

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