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Wohngemeinschaft Gut Wachendorf in Rudi Carell's Mühle ist ein Heim

11. Kammer des Gerichts weist die Klage der Inhaberin des Pflegedienstes mit Urteil vom 21.09.2011 ab.


Nach Auffassung des Gerichts fehlt es für die Annahme einer Wohngemeinschaft an der dafür erforderlichen Trennung von Wohnen und Pflege. Nach der vorgelegten Konzeption und den abgeschlossenen Verträgen sind in der Wohngemeinschaft Gut Wachendorf die Bereiche Wohnen und Pflege zwar rechtlich getrennt. Das Gericht jedoch davon aus, dass nach den tatsächlichen Verhältnissen Wohnen, hauswirtschaftliche Versorgung und Pflege in der Wohngemeinschaft Gut Wachendorf aus einer Hand angeboten und geleistet werden.

Das Gericht lässt es dahingestellt, ob die Autonomie und Selbstbestimmung der Lebensgestaltung durch die Mieter selbst, die konstitutiv für die Annahme einer Wohngemeinschaft sind, durch die Entscheidungen allein von Betreuern an ihrer Stelle zu realisieren ist. Auch von der autonomen Entscheidung der Bewohner durch ihre Betreuer über die Gestaltung der Versorgung, insbesondere jedoch über den Ein- und Auszug neuer Mitbewohner, konnte die Klägerin das Gericht nicht überzeugen. Zweifel ergaben sich letztlich auch nicht daran, dass die Wohngemeinschaft Gut Wachendorf unabhängig von der Anzahl und dem Wechsel der Bewohner Bestand hat und damit die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 HeimG für ein Heim auch insoweit erfüllt.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache hat die Kammer die Berufung zugelassen.

Aktenzeichen: 11 A 913/10

Artikel-Informationen

erstellt am:
21.09.2011

Ansprechpartner/in:
VPräsVG Ingo Behrens als Pressesprecher

Verwaltungsgericht Hannover
Pressestelle
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511/89750-318
Fax: 0511/89750-400

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