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Verwaltungsgericht Hannover verpflichtet zur Löschung personenbezogener Daten aus polizeilichen Datenbanken

Az. 10 A 7229/13
Der Kläger begehrt Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten personenbezogenen Daten im polizeilichen Vorgangsbearbeitungssystem (VBS) NIVADIS und die Löschung dieser Daten.
Er hatte außergerichtlich bei der Beklagten um Auskunft nachgesucht und zunächst nur eine Auflistung der Vorgänge erhalten, zu denen personenbezogene Daten des Klägers gespeichert sind. Eine weitergehende Auskunft und die vorzeitige Löschung seiner personenbezogenen Daten hatte die Beklagte abgelehnt.
Bei Klageerhebung waren zur Person des Klägers Einträge zu insgesamt zehn Vorgängen gespeichert, weitere Eintragungen zu zwei Vorgängen kamen während des Verfahrens hinzu. Alle Vorgänge waren bereits archiviert. Die Eintragungen zu sechs Vorgängen sind zwischenzeitlich nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen gelöscht worden. Für drei Vorgänge ist die Beklagte datenschutzrechtlich nicht verantwortlich; die Zuständigkeit liegt bei anderen niedersächsischen Polizeidirektionen.
Kurz vor der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte die Auskunft zu den noch nicht gelöschten Vorgängen ergänzt und mitgeteilt, welche Kurzsachverhalte zu den Vorgängen gespeichert waren. Der Kläger hat an seinem Klagantrag festgehalten und begehrt die Vorlage der gesamten Vorgänge – ggf. bereinigt um die personenbezogenen Daten Dritter. Nachdem die Beklagte dies zugesichert hatte, haben die Beteiligten den Rechtsstreit insofern für erledigt erklärt.
Soweit die Beklagte für die noch nicht gelöschten Vorgänge datenschutzrechtlich verantwortlich ist, hat der Kläger an seinem Begehren festgehalten, seine personenbezogenen Daten aus diesen Vorgängen zu löschen.
Die Kammer hat der Klage insoweit stattgegeben. Die personenbezogenen Daten sind nach Auffassung der Kammer im Rahmen der Strafverfolgung erhoben worden und werden im VBS NIVADIS auch zum Zwecke der Straftatenverhütung gespeichert. Sie dürfen deshalb nach § 39 Abs. 3 Satz 2 Nds. SOG nur gespeichert und genutzt werden, wenn dies wegen der Art, Ausführung oder Schwere der Tat sowie der Persönlichkeit der tatverdächtigen Person zur Verhütung von vergleichbaren künftigen Straftaten dieser Person erforderlich ist. Diese Voraussetzungen sieht die Kammer nicht erfüllt.
Der Kläger ist in keinem der Vorgänge als Beschuldigter geführt worden, sondern einmal als Geschädigter einer Straftat, einmal als Verursacher eines strafrechtlich nicht relevanten Vorgangs und einmal als zu überprüfende Person im Rahmen polizeilicher Ermittlungen. Dass die Speicherung seiner personenbezogenen Daten zur Verhütung weiterer, gleichartiger Straftaten durch ihn oder Dritte erforderlich war, vermochte die Kammer nicht zu erkennen.
Die Kammer hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, weil über den konkreten Fall des Klägers hinaus der rechtliche Rahmen der Speicherung personenbezogener Daten im polizeilichen Vorgangsbearbeitungssystem klargestellt worden ist.

Artikel-Informationen

erstellt am:
07.07.2016

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